Dr. Ingo Jung

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OLG Hamburg - Streitwert bei Verletzung von Online-Informationspflichten

Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 30.10.2007 entschieden, dass die Nichteinhaltung von Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften einen Streitwert von 5.000,00 € rechtfertige.

Der 3. Zivilsenat des OLG Hamburg begründete seine Entscheidung vor allem damit, dass gerade in diesem Bereich des Verbraucherschutzes eine erhebliche Gefahr zunehmender Nachlässigkeit bestehe. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr auch bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.

Ferner müsse auch damit gerechnet werden, dass sich die Position der rechtstreuen Wettbewerber gegenüber solchen Konkurrenten verschlechtere, die sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten. So müssten diese ggf. auch Geld für Beratungsleistungen aufwenden, um die Verbraucher zutreffend über ihre Rechte zu belehren (OLG Hamburg, Az.: 3 W 189/07). Ein Streitwert von 5.000.- € sei daher angemessen.


Im Zusammenhang mit der Entscheidung des OLG Hamburg ist auch ein aktueller Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.07.2007 zu sehen. Das OLG Düsseldorf setzte den Streitwert in einem ähnlich gelagerten Fall lediglich auf 900,00 €  fest. Als maßgebliches Beurteilungskriterium wurde hier die "Größe des Marktes und die Vielzahl der Marktteilnehmer" genannt (OLG Düsseldorf, Az.: I - 20 W 15/07).

Erscheinungsdatum: 07.12.2007