Dr. Ingo Jung

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OLG Hamburg - "IPod" vs. "eiPott" oder der feine Unterschied zwischen Sprachwitz und kunstvoller Parodie

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat sich mit seinem Beschluss vom 7. August 2010 zur Verwechselungsgefahr zwischen der Bezeichnung "Ei-Pott" und der bekannten Marke IPod geäußert.

Demnach kann die Fa. Apple von der Fa. Koziol die Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "eiPott" verlangen, da Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftswortmarke IPOD und dem verwendeten Kennzeichen „eiPott“ besteht.

Das Gericht stellt dazu fest, dass die Antragsgegner das Zeichen „eiPott“ kennzeichnungsmäßig für Eierbecher benutzen. Es handele sich um eine künstliche Wortschöpfung aus den Begriffen „Ei“ und „Pott“ – norddeutsch für Topf –, die für Eierbecher in der deutschen Sprache unüblich ist.

Die Gemeinschaftswortmarke IPOD ist unter anderem für „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ geschützt. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke IPOD für Musikabspielgeräte würde nach Auffassung des Gerichtes  allenfalls auf benachbarte Produktbereiche ausstrahlen, wozu Geräte und Behältnisse für Haushalt und Küche - somit auch der in Rede stehende Eierbehälter - allerdings nicht zählen.

Zu dem Zeichen „eiPott“ bestehe zwar keine Ähnlichkeit in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht, jedoch Identität in klanglicher Hinsicht. Angesichts durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke IPOD, Warenidentität und klanglicher Identität zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen führt somit nach Auffassung des Senats kein Weg daran vorbei, hier eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu bejahen. Der Ansicht des Landgerichts, die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen würde durch den klar erkennbaren und eindeutigen Sinngehalt des Zeichens „eiPott“ neutralisiert, vermochte sich der Senat nicht anzuschließen.

Das Zeichen „eiPott“ besitzte aus sich heraus keinen klar erkennbaren und eindeutigen Sinngehalt. Es handele sich um ein Kunstwort, das für Eierbecher nicht üblich ist. Hinter dem Wort „EIPOTT“ ließen sich auch andere Gegenstände vermuten, z.B. ein Kochtopf für Eier, ein elektrischer Eierkocher, ein mit Abbildungen von Eiern geschmückter Kaffeebecher oder ein eiförmiges Behältnis. Die Bedeutung als Eierbecher erschließe sich nur in der Verwendung des angegriffenen Zeichens im Zusammenhang mit dem angebotenen Produkt. Die für die sogenannte Neutralisierungslehre stehenden Entscheidungen des EuGH und des BGH zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass eines der jeweils beteiligten Zeichen für sich genommen einen klar erkennbaren und eindeutigen Sinngehalt besaß (z.B. AIDA, Picasso, Sir, Obelix).

Dabei widerspreche die Benutzung auch den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, da die Antragsgegner durch die Anlehnung an die bekannte Marke IPOD der Antragstellerin und die Anlehnung an das weitere Gestaltungsmerkmal des angebissenen Apfels durch die Verwendung der Abbildung eines angebissenen Eis die Unterscheidungskraft der Marke IPOD in unerlaubter Weise ausbeuten

 Zwar kann ausnahmsweise die Verwendung einer bekannten Marke für den eigenen Produktabsatz durch die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt sein, wobei dann eine Abwägung zwischen den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechten des Markeninhabers und Art. 5 Abs. 3 GG im Einzelfall stattzufinden hat. Diese fällt hier jedoch nach Auffassung des Senats zugunsten der Fa. Apple aus.

Die Marke muss dazu aber in einen Verwendungszusammenhang eingebettet sein, deren „kreativer Überschuss“ die Ausnutzung der Markenbekanntheit in der Gesamtanmutung überlagerte. Dies liegt hier nach Auffassung des Senates nicht vor.

Zwar ist die Verwendung des Zeichens „eiPott“ für einen Eierbecher in Anlehnung an die Marke der Antragsstellerin ohne Zweifel eine witzige Idee. Das reicht aber allein noch nicht, um sie mit der Kunstfreiheit zu rechtfertigen (!).

Das Zeichen beruhe im Wesentlichen auf dem Umstand, dass durch die englische Aussprache des „i“ der Marken IPOD im Deutschen ein Begriff mit der Vorsilbe „ei“ entsteht. Im Übrigen greife es auf den in Norddeutschland verwendeten Begriff „Pott“ für Topf zurück und macht sich den Umstand zu Nutze, dass in der deutschen Sprache zwei Substantive – hier „ei“ und „Pott“ – praktisch beliebig miteinander verbunden werden können. Dies ist durchaus eine witzige Idee und man muss auch erst einmal darauf kommen. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit der Antragstellerin und ihren Produkten vermag der Senat aber nicht zu erkennen. Jedenfalls trete diese gegenüber der bloßen Ausnutzung der klanglichen Identität zwischen der Marke IPOD und dem Zeichen „eiPott“ so in den Hintergrund, dass das Eigentumsrecht der Antragstellerin hier nicht weichen muss.

Erscheinungsdatum: 27.08.2010