OLG Frankfurt - Preisangaben und Bagatellgrenze im Internet
Das OLG Frankfurt hatte sich mit der nach wie vor streitigen Frage auseinanderzusetzen, in welcher Art und Weise ein Internetanbieter seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Preisdarstellung insbesondere hinsichtlich des Hinweises auf die enthaltene Umsatzsteuer sowie anfallende Liefer- und Versandkosten nachkommen kann.
1. Das OLG Frankfurt führt in seinem Urteil vom 06.03.2008, Az.: 6 U 85/07, hierzu zunächst zutreffend aus, das bei gewerbsmäßigen Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gegenüber Letztverbrauchern nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV anzugeben ist, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten.
In welcher Art und Weise diese Angaben zu machen sind, folgt aus § 1 Abs. 6 PAngV. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt, dass die notwendigen Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein müssen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen sind.
Wird bei Internetangeboten - wie in dem vorliegenden Fall - neben der Abbildung einer Ware nur der Preis genannt und nicht schon auf derselben Internetseite mitgeteilt, dass dieser auch die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile enthält, liegt darin nach Auffassung des OLG Frankfurt jedoch nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung. Denn die Verbraucher sehen es als selbstverständlich an, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, dass die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden.
Erforderlich sei allerdings, dass eine solche Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (BGH, Urt. v. 04.10.2007 - I ZR 143/04 - GRUR 2008, 84, Juris Tz 31 - Versandkosten). Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügen hingegen regelmäßig nicht. Denn ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Dies ist bei dem Menüpunkten wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ nicht der Fall (BGH, Urt. v. 04.10.2007, a.a.O., Tz. 32).
2. Der schlichte Linkverweis auf die "AGB" des Anbieters, die eine solche Aufklärung beinhalten, wird von dem gericht daher als nicht hinreichend angesehen. Dies galt im streitgegenständlichen Fall ebenso für die notwendige Angabe, ob neben dem genannten Preis auch Liefer- und Versandkosten anfallen, was auf der Angebotsseite ebenfalls nicht mitgeteilt wurde und - wie die Information zur Umsatzsteuer - von dort nur über den Link „AGB“ erreichbar war.
3. Allerdings sieht der Senat bezüglich der beiden vorgenannten Verstöße lediglich in dem unzulänglichen Hinweis, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV), eine Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich im Sinne von § 3 UWG zu beeinträchtigen. Bei Verstößen gegen die Preisangabeverordnung ist ein Verstoß oberhalb der Bagatellschwelle erst dann anzunehmen, wenn der Verbraucher durch eine Preisangabe irregeführt oder die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich erschwert wird (BGH, Urt. v. 05.07.2001 - I ZR 104/99 - GRUR 2001, 1166, 1169 - Flugfernpreise).
a) Dies bejaht der Senat im Hinblick auf die unzulängliche Angabe der Liefer- und Versandkosten, da die Grundlagen für die Berechnung der Liefer- und Versandkosten in erheblichem Maße voneinander abweichen können.
So gibt es Fernabsatzunternehmen, die Liefer- und Versandkosten grundsätzlich nur bei Lieferungen unter einem bestimmten Warenwert berechnen. Bei anderen Unternehmen sind diese Kosten abhängig von Größe und Gewicht der bestellen Ware. Zudem wird die Ermittlung der jeweils gültigen Liefer- und Versandkosten teilweise dadurch erschwert, dass sich Online-Versandhäuser zu Vertriebsnetzen zusammengeschlossen haben und Kunden, die aus dem eigenen Sortiment nicht bedient werden können, an Partnerunternehmen weiterleiten, wobei diese Unternehmen unter Umständen abweichende Liefer- und Versandkosten erheben. Angesichts dieser Praxis ist der Verbraucher, der sich über die tatsächlich anfallenden Kosten informieren will, auf eine klare und leicht auffindbare Erläuterung der Liefer- und Versandkosten angewiesen. Fehlt sie - wie im streitgegenständlichen Fall - ist die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich beeinträchtigt.
b) Anders sieht dies der Senat bei dem fehlenden Hinweis darauf, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält. Der Bundesgerichtshof hat in der Versandkostenentscheidung (Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04 - GRUR 2008, 84 ff - Juris Tz 34) ausgeführt, für die angesprochenen Verbraucher stelle es eine Selbstverständlichkeit dar, dass im Online-Versandhandel angegebene Preise die Umsatzsteuer enthalten. Der Hinweis nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV hat deshalb eher die Funktion einer Klarstellung. Hierfür spricht auch, dass der unzureichende Hinweis darauf, dass im Versandhandel angebotene Preise die Umsatzsteuer enthalten, letztlich zum Nachteil des Unternehmers auswirken würde, der auf einen solchen Hinweis verzichtet. Aus diesem Grunde sei hierin kein Verstoß zu sehen, der die Bagatellschwelle übersteigt.
Fazit:
Mit dem vorliegenden Urteil wendet sich das OLG Frankfurt in einer aus hiesiger Sicht zu begrüßenden, eher liberaleren Tendenz insbesondere gegen die strengere Rechtsprechung anderer Senate, insbesondere des OLG Hamburg zu Presiangabepflichten im Internet.
Zu begrüßen ist die Aufassung, wonach die in Rede stehenden Preisbestandteile nicht direkt bei der Produktwerbung, sondern im Verlaufe des üblichen Bestellvorganges anzugeben sind. Ebenso überzeugt aus hiesiger Sicht die Differenzierung zwischen der Angabe der enthaltenen Umsatzsteuer, die bei Verbrauchern eine Selbstverständlichkeit darstellt, und der Angabe der Versand- und Lieferkosten, die je nach Anbieter varieren und bei der ein fehlende Aufklärung zu einer Irreführung der Verbraucher in nicht nur unerhablichem Maße beitragen kann.
Erscheinungsdatum: 27.06.2008

