Dr. Ingo Jung

Tel. +49(0)221/9 51 90-60
Fax +49(0)221/9 51 90-96
i.jung@cbh.de

OLG Düsseldorf – Zur Frage der Störerhaftung des Server-Betreibers eines Peer-to-Peer-Systems

Das OLG Düsseldorf hat sich am 15.10.2008 (Az: I-20 U 196/07) mit der äußerst relevanten Frage befasst, ob der Server-Betreiber eines Peer-to-Peer-Systems nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden kann.

Antragsgegnerin ist Betreiberin eines Filesharing-Servers. Die Antragsstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den zum Download angebotenen Musikdateien. Sie macht eine Verletzung ihrer Rechte durch die Betreiberin des Filesharing-Servers geltend.

Das OLG Düsseldorf verneint jedoch eine Verletzung der Rechte der Antragsstellerin. Zunächst lehnt das Gericht eine Täterhaftung ab. Auf dem von der Antragsgegnerin betriebenen Server werde lediglich ein Verzeichnis der Dateien präsentiert; die Musikdateien, die von den Nutzern heruntergeladen würden, seien dort nicht gespeichert. Damit scheide ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß aus. Der Betreiber eines Nachweisdienstes greife nicht selbst in urheberrechtliche Verwertungsrechte ein, sondern ermögliche allenfalls solche Eingriffe durch die Nutzer ihres Dienstes. Bei Letztgenannten handele es sich somit um die Täter.

Das Gericht lehnt auch eine Haftung der Betreiberin als Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer ab. Eine Haftung als Teilnehmer setze voraus, dass der Anstifter oder Gehilfe zumindest bedingten, das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassenden, Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat habe (BGH GRUR 2007, 708 - Internetversteigerung II; OLG Köln, GRUR-RR 08, 35 - 37). Ein solcher Vorsatz sei  hier nicht glaubhaft gemacht worden. 
 
Laut OLG Düsseldorf sind aber auch die Voraussetzungen einer Störerhaftung nicht gegeben.
Für eine Urheberrechtsverletzung kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt. Die Störerhaftung setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für ihn immer dann, wenn er vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH GRUR 2004, 860 - Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 - Internetversteigerung II; OLG Köln, GRUR-RR, 2008, 35 - 37). Der Dienstanbieter muss laut OLG Düsseldorf dabei nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr müsse die Bedeutung des Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden. Der Einsatz großflächiger Wortfilter z.B. mit dem Namen des betreffenden Künstlers und ein anschließendes Aussortieren von illegalen Inhalten im Wege einer händischen Kontrolle sei dabei nicht verhältnismäßig und zumutbar, somit eine Störerhaftung vorliegend abzulehnen.

Erscheinungsdatum: 01.12.2008