OLG Düsseldorf – Störerhaftung bei ungesichertem W-LAN-Anschluss
Der Inhaber eines ungesicherten W-LAN-Internetanschlusses haftet als Störer für Rechtsverletzungen , die über diesen Internetanschluss begangen werden.
Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 11.05.2009 (Az. I-20 W 146/08) entschieden und damit an seiner bisherigen Auffassung festgehalten.
Zu den umstrittenen Problemen des Urheberrechts zählt nach wie vor die Haftung des Internetanschlussinhabers für Rechtsverletzungen, die über einen ungesicherten Anschluss begangen werden. Während manche unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflichtenverletzung eine täterschaftliche Haftung mit der Folge befürworten, dass der Anschlussinhaber neben Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatzforderungen ausgesetzt sein kann, wendet die derzeit herrschende Auffassung die Regeln der Störerhaftung an. Danach haftet auf Unterlassung, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat.
Besonders umstritten ist die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses zumutbar sind. Während das OLG Frankfurt (GRUR-RR 2008, 279) die Auffassung vertritt, dass die bloß abstrakte Gefahr eines Missbrauchs des Internetanschlusses durch Dritte noch keine Störerhaftung begründet und vielmehr konkrete Anhaltspunkte für eine (beabsichtigte) Rechtsverletzung durch Dritte erforderlich sind, um Prüfpflichten auszulösen, verfolgen andere Obergerichte eine strengere Linie.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf stellt die Bereithaltung eines offenen W-LAN-Internetzugangs geradezu eine „offene Einladung“ an diejenigen dar, die im Internet im Schutze der Anonymität eines fremden Anschlusses rechtswidrige Handlungen vornehmen möchten. Mit der Schaffung dieser neuen Gefahrenquelle gehen daher nach Ansicht des Gerichts Prüfpflichten einher, die dann verletzt werden, wenn gar keine Verschlüsselungstechnik zum Einsatz kommt:
„Jedenfalls irgendeine Sicherung des Zugangs ist von der Antragsgegnerin zu Vermeidung einer Störerhaftung zu verlangen.“
Zweifelhaft ist nach Auffassung des Gerichts demgegenüber, ob stets die neueste Verschlüsselungstechnik herangezogen werden muss.
Stellungnahme:
Der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf steht der Gesichtspunkt entgegen, dass ältere Verschlüsselungsmechanismen für diejenigen, „die im Internet im Schutze der Anonymität eines fremden Anschlusses rechtswidrige Handlungen vornehmen möchten“, nur eine sehr geringe Barriere darstellen, die mit unwesentlichem technischen Aufwand überwunden werden kann. Damit besteht letztlich in puncto Netzwerksicherheit kein Unterschied zwischen einem Anschlussinhaber, der gar keine Verschlüsselungstechnik einsetzt, und einem anderen, der einen Router mit älteren Verschlüsselungsmethoden verwendet.
Gelegenheit zu einer klärenden Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfragen wird der BGH in dem Revisionsverfahren gegen das oben zitierte Urteil des OLG Frankfurt haben (Az.: I ZR 121/08).
Erscheinungsdatum: 24.02.2010

