OLG Düsseldorf - Mitstörerhaftung für unverschlüsselten WLAN-Zugang
Das OLG Düsseldorf hat sich in einem Beschluss vom 27.12.2007 (Az.: I-20 W 157/07) mit den Regelungen zur Störerhaftung im Hinblick auf einen unverschlüsselten WLAN-Zugang befasst.
Gegenstand der Entscheidung bildete ein Prozesskostenhilfeverfahren, in dessen Rahmen sich das OLG Düsseldorf mit den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung der vom Antragsgegner beabsichtigten Rechtsverteidigung auseinanderzusetzen hatte.
Der Antragsgegner wurde für die unter Nutzung seines Internetanschlusses begangenen Urheberrechtsverletzungen eines Dritten in Anspruch genommen.
Das Gericht stellte fest, dass der Antragsgegner als Störer für die begangenen Urheberrechtsverletzungen einzustehen hat. Hierzu hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 3102, 3205 - Internetversteigerung) ausgeführt, dass Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Dabei genügt es, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ohne Bedeutung ist, dass die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind bzw. dass Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben.
Die Schaffung des Internetzugangs durch den Antragsgegner war kausal für die beanstandete Rechtsverletzung, da ohne den vom Antragsgegner geschaffenen Internetzugang ein entsprechender Zugriff durch Dritte nicht möglich gewesen wäre. Dem Antragsgegner, so das OLG Düsseldorf, war es außerdem zumutbar, Sicherungsmaßnahmen gegen den Zugriff durch Dritte zu ergreifen. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann, hat es der Senat als gerechtfertigt angesehen, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. Ihm war es daher zum einen zumutbar, für die Benutzerkonten seines Computers eigene Passwörter zu installieren. Darüber hinaus hätte er die Gefahr eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz durch eine entsprechende Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern standardmäßig vorsehen.
Vor diesem Hintergrund hat das OLG Düsseldorf die Störereigenschaft des Antragsgegners bejaht. Damit hat sich der Senat der Auffassung anderer Gerichte, so des OLG Köln (Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06) sowie des LG Hamburg (Beschluss vom 02.08.2006, Az.: 308 O 509/06) angeschlossen. Diese Gerichte haben nach den Regeln der Störerhaftung eine Verantwortlichkeit desjenigen angenommen, der Dritten den unbegrenzten Zugang in das Internet ermöglicht. Derjenige, der einen Internetzugang schafft, ohne zugleich die ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zum Ausschluss einer Nutzung dieses Internetanschlusses durch Dritte zu ergreifen, setzt die Ursache dafür, dass über die erlaubten Grenzen hinaus urheberrechtlich geschützte Werke verletzt werden. Auf einen Verschuldensvorwurf kommt es dabei nicht an.
Erscheinungsdatum: 07.03.2008
