Christian Schmitt

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OLG Düsseldorf - Keine Übertragung der Domain "last-minute.eu"

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.09.2007 zu wichtigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer .eu - Domain Stellung genommen.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf hat ein Touristikunternehmen auf Grundlage der Marke "Last Minute" für Bekleidungsprodukte gegenüber einem Dritten keinen Anspruch auf Übertragung oder sonstige Ansprüche in Bezug auf die Domain "last-minute.eu", selbst wenn dieser Dritte nicht in der Touristikbranche tätig ist und eine Wort-/Bildmarke lediglich für Waren und Dienstleistungen eingetragen bekommen hat, die nicht im Zusammenhang mit dieser Branche stehen (I-20 U 21/07 - "last-minute.eu").

Die Klägerin des Verfahrens ist ein Unternehmen der Touristikbranche und Inhaberin der nationalen Wortmarke "Last Minute" für Bekleidungsstücke. Der Beklagte ist Inhaber der nationalen Wort-/Bildmarke "Last Minute" für Farben, Firmnisse und Lacke für gewerbliche Zwecke. Beide Parteien haben sich in der sog. "Sunrise-Period" ab dem 07.12.2005 bei der Vergabestelle für Top-Level-Domains ".eu" um die Zuteilung der Domain "last-minute.eu" beworben. Für den Beklagten wurde auf Grundlage seiner Wort-/Bildmarke "Last Minute" die entsprechende Domain registriert, da er nach dem "Windhundprinzip als Erster den Antrag bei der zuständigen Vergabestelle stellte.

In dem eigens für ".eu"-Streitigkeiten eingerichteten ADR-Verfahren vor einem tschechischen Schiedsgericht unterlag die Klägerin mit ihrem Antrag auf Übertragung der Domain "last-minute.eu". Sie erhob daher vor dem LG Düsseldorf Klage auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem OLG Düsseldorf scheiterte.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf besteht der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nicht. Das Gericht stützt seine Auffassung maßgeblich auf die Annahme, dass der Begriff "Last Minute" in der Touristikbranche kein beschreibend und nicht schutzfähig ist. Daher liege keine Registrierung der Domain in böser Absicht im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 vor. Insoweit fehle es am formalen Bestehen der geforderten Rechtsposition. Gleiches gelte letztlich für das Regelbeispiel in lit. c) der Vorschrift. Es sei nicht ersichtlich, dass hier eine Behinderung der Klägerin Ziel der Registrierung der Domain gewesen sei. Der Anspruch der Klägerin könne auch nicht auf ein Fehlen eines berechtigten Interesses des Beklagten an der Domain im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. a) der Verordnung gestützt werden.

Schließlich sei das Handeln des Beklagten auch nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG. Deswegen liege auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß §§ 826, 226, 1004 BGB vor.

Interessante Ausführungen machte das OLG Düsseldorf auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. So äußerte es keine Bedenken daran, dass nach Durchführung des ADR-Verfahrens auch noch ein Gang vor die ordentlichen Gerichte möglich sei. Des Weiteren ist bemerkenswert, dass das OLG Düsseldorf die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 als unmittelbar geltendes Recht angewendet hat.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung erfolgt in der Zeitschrift IP-kompakt, Ausgabe Januar 2008.

Erscheinungsdatum: 07.12.2007