OLG Dresden: „Online-Videorekorder“ verletzt nicht das Vervielfältigungsrecht der Sendeanstalten
Die Verwendung des „Online-Videorekorders“ verletzt nicht das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens in Form des Vervielfältigungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG .
Dies hat das OLG Dresden mit Urteil vom 12.07.2011 in dem Verfahren des TV-Senders RTL gegen die Anbieter von „Save.TV“ entschieden.
Sachverhalt:
Der TV-Sender RTL hatte den Anbieter des Online-Videorekorder-Dienstes die „Save.TV“ u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Gegenstand des Angebotes „Save.TV“ ist ein „Online-Videorekorder“ zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen, bei dem ein Kunde aus den über Antennen frei empfangbaren Fernsehprogrammen Sendungen auswählen, abspeichern lassen und über das Internet jederzeit beliebig oft ansehen oder herunterladen kann.
Im April 2009 hatte der BGH entschieden, dass der Online-Videorekorder-Dienst nicht zwingend urheberrechtswidrig sei und die Sache zur weiteren Klärung an das OLG Dresden zurückverwiesen (BGH v. 22.04.2009, ZUM 2009, 765 = K&R 2009, 573).
Entscheidung des Gerichts:
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH stellt das OLG Dresden fest, dass in dem Aufzeichnen von Sendungen der Klägerin mittels des OnlineVideorekorders zwar ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht zu sehen sei. Dieser Eingriff unterfalle aber der Privatkopieschranke des § 53 Abs.1 Satz 1 UrhG. Im Ergebnis betrachtet das OLG Dresden die Nutzung des Online-Videorekorders als vergleichbar mit der Programmierung eines herkömmlichen Videorekorders. Für eine Privilegierung der Speicherung mittels Online-Videorekorders nach § 53 Abs. 1 UrhG ist es nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, dass ausschließlich kundenindividuelle Kopien auf individuell zugewiesenen Speicherplätzen angefertigt werden.
Im Anschluss an die Ausführungen des BGH verneint das OLG Dresden auch eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG. Die Beklagte zu 1 leite Sendungen der Klägerin unmittelbar an die Online-Videorekorder einzelner Kunden weiter und halte die Sendungen deshalb nicht in ihrer Zugriffssphäre zum Abruf durch die Öffentlichkeit bereit.
Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch hält das Gericht letztlich allerdings in Anlehnung an die Ausführungen des BGH unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Weitersenderechts für begründet. Anspruchsgrundlage ist demnach § 97 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt., § 20 UrhG. Eine Weitersendung setze voraus, dass der Inhalt der Sendung durch funktechnische Mittel einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. Dies sei der Fall, weil die Sendesignale der Funksendungen von der Satelliten-Antenne empfangen und zeitgleich an den Online-Videorekorder, der dem Kunden als Hersteller der Videoaufnahme zuzuordnen sei, weitergeleitet werde. Die mit funktechnischen Mitteln bewirkte Werkübermittlung entspreche einer Werknutzung durch öffentliche Wiedergabe, weil die Beklagte zu 1 nicht nur durch das Weiterleiten der Sendesignale den Empfang im Bereich des Kunden vermittle, sondern mit den Online-Videorekordern zugleich auch die Empfangsvorrichtung zur Verfügung stelle. Zu welchem Zeitpunkt die Empfänger das bestellte Werk wahrnehmen konnten, sei dabei ohne Belang.
Quelle: OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2009, Az. 14 U 801/07
Erscheinungsdatum: 17.08.2011

