OLG Celle - Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung
Mit Beschluss des OLG Celle vom 19.11.2007 erging erneut eine Entscheidung zur Höhe des Streitwerts bei der Nichteinhaltung von Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften.
Das OLG Celle hat entschieden, dass bei einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen, in denen die Verwendung einer nicht den Anforderungen der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Widerrufsbelehrung untersagt werden soll, ein Streitwert von 3.000,00 € angemessen sei.
Zur Begründung führte der Senat an, dass die Interessenlage der Mitbewerber durch den Wettbewerbsverstoß nur unwesentlich berührt werde, denn in der Regel werde der Verbraucher seine Kaufentscheidung nicht von der konkreten Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung abhängig machen. Auch sei die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert, da sich Abmahnungen in diesem Bereich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen wiederholten (OLG Celle, Az.: 13 W 112/07).
Vgl. zu diesem Thema auch die Entscheidungen des OLG Hamburg, Az. 3 W 189/07 sowie des OLG Düsseldorf, Az. I – 20 W 15/07 (CBH Newsletter 24/07 sowie CBH-News: http://www.cbh.de/article11871-1999.html).
Erscheinungsdatum: 11.12.2007

