Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Nordrhein-Westfälisches Telemedienzuständigkeitsgesetz verabschiedet

Das Land Nordrhein-Westfalen hat das Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz und nach § 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz) verabschiedet.

Hiernach wurde die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG) vom 26.02.2007 (BGBl. I S. 179) der Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen übertragen.

Zudem wurde die Bezirksregierung Düsseldorf zur nach § 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Gemäß § 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag i. V. m. dem Telemedienzuständigkeitsgesetz ist die Bezirksregegierung damit zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes. Letztere Zuständigkeit liegt weiterhin bei der Landesdatenschutzbeauftragten.

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Erscheinungsdatum: 08.05.2007