
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Neuregelung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts in Kraft getreten
Am 3.8.2011 wurde das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem Gesetz geht erneut eine Änderung der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung einher.
Verbraucher haben nach der Neuregelung des am 4.8.2011 in Kraft getretenen Gesetzes im Falle eines Widerrufs Wertersatz für gezogene Nutzungen wie zum Beispiel Vorteile aus dem Gebrauch einer Sache und für die Verschlechterung von im Fernabsatz gekauften Waren nur zu leisten, soweit sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. Hierdurch soll der Gesetzesbegründung entsprechend gewährleistet werden, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv nutzen können. Bei einer über die Prüfung hinausgehenden Nutzung, z. B. beim Tragen teurer Abendgarderobe zu einem besonderen Anlass, können Unternehmen jedoch auch weiterhin einen Anspruch auf Wertersatz geltend machen. Hierdurch sollen ausweislich der Gesetzesbegründung übermäßige Belastungen der Wirtschaft vermieden und der Fernabsatz insgesamt gestärkt werden. Ob dies im Ergebnis allerdings tatsächlich der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Jüngere Entscheidungen, auch des BGH, deuten jedenfalls in andere Richtung.
Das Gesetz kommt einer Forderung des Europäischen Gerichtshofs nach. Dieser hatte am 3.9.2009 entschieden, dass die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Unternehmer von Verbrauchern für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen können. Einen Anspruch auf Wertersatz hat der Europäische Gerichtshof aber in den Fällen für möglich gehalten, in denen Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – wie denen von Treu und Glauben und der ungerechtfertigten Bereicherung – unvereinbare Weise benutzt haben.
Mit den Änderungen der Wertersatzregelungen geht wieder einmal eine Änderung der Musterwiderrufsbelehrung einher, so dass sich Online-Händler erneut auf eine Umstellung ihres Online-Auftritts einstellen dürfen. Für die Umsetzung bleibt den Händlern eine Übergangsfrist von 3 Monaten.
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge, BGBl. I 2011, 1600.
Erscheinungsdatum: 04.08.2011
