Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Neuordnung des Fernabsatzrechts

Am 11.06.2010 treten Änderungen in Bezug auf das fernabsatzrechtliche Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft.

 

Von diesen Änderungen werden in erster Linie Händler profitieren, die ihre Waren über Versteigerungsplattformen im Internet anbieten. Aber auch für den regulären Online-Handel ergeben sich zahlreiche gesetzliche Änderungen, die allerdings in erster Linie gesetzessystematischer Natur sind.

Die auf dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ (BGBl. I 2009, 2355) beruhenden Änderungen sehen neben kleineren Modifikationen des materiellen Rechts in erheblichem Umfang gesetzessystematische Umstellungen vor, welche sich insbesondere in der neu gefassten Muster-Widerrufsbelehrung niederschlagen und entsprechend zu beachten sind.

1. Online-Versteigerungen

Nach bestehender Rechtslage sind Anbieter von Online-Versteigerungen gehalten, ihren Kunden eine Widerrufsfrist von einem Monat einzuräumen. Zudem besteht bei Online-Versteigerungen keine Möglichkeit, einen etwaigen Wertverlust wegen einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme bestellter Ware im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher diesem gegenüber geltend zu machen. Sowohl die im Vergleich zum regulären Online-Handel deutlich verlängerte Widerrufsfrist als auch die eingeschränkte Möglichkeit der Geltendmachung eines etwaigen Wertverlustes beruhen auf dem Umstand, dass Anbieter von Online-Versteigerungen ihre Kunden systembedingt nicht vor Vertragsschluss in der gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB sowie § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Textform (vgl. § 126b BGB) unterrichten können. Eine betreffende Belehrung, welche im regulären Online-Handel regelmäßig durch Versand einer Bestätigungsmail im Sinne von § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB realisiert werden kann, scheidet bei Online-Versteigerungen aus, da unmittelbar mit Abgabe des Höchstgebots ein Vertrag zustande kommt, so dass faktisch keine Möglichkeit mehr verbleibt, den Kunden „vor Vertragsschluss“ in der vom Gesetz vorausgesetzten Textform über sein Widerrufsrecht bzw. Wertersatzregelungen zu unterrichten.

Die unterschiedliche Behandlung von Online-Versteigerungen und dem Vertrieb von Waren über herkömmliche Online-Shops beruht insoweit allein auf der abweichenden rechtlichen Konstruktion des Vertragsschlusses, ohne dass Unterschiede in der Sache bestünden. Um die in fernabsatzrechtlicher Hinsicht abweichende Bewertung künftig zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die betreffenden Normen des Fernabsatzrechts dahingehend modifiziert, dass künftig die Unterrichtung über das Widerrufsrecht und etwaige Wertersatzpflichten nicht mehr zwingend vor Vertragsschluss erfolgen müssen, vielmehr auch die Möglichkeit besteht, die betreffende Unterrichtung in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss vorzunehmen. Erforderlich ist und bleibt allerdings in jedem Fall, dass der Verbraucher bereits vor einer nach Vertragsschluss erfolgenden Mitteilung in Textform zuvor im Rahmen einer Online-Versteigerung auf der betreffenden Versteigerungsplattform über seine diesbezüglichen Rechte informiert wurde, wofür die schlichte Wiedergabe der Informationen in der jeweiligen Beschreibung des Angebots ausreicht.

Im Ergebnis wird damit für Anbieter von Online-Versteigerungen die Möglichkeit geschaffen, die Widerrufsfrist auf 14 Tage zu beschränken und den Verbraucher im Falle des Widerrufs ggf. mit Kosten der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme zu belasten.

2. Allgemeiner Fernabsatz

Im Übrigen sind vor allem gesetzessystematische Änderungen zu beachten, die in der Sache keine größeren Auswirkungen nach sich ziehen, allerdings mit Blick auf das in weiten Teilen, insbesondere im Bereich der Widerrufsbelehrung, sehr formal ausgestaltete Fernabsatzrecht zu beachten sind.

So werden vor allem die bislang in der BGB-Informationspflichtenverordnung vorgesehenen Regelungen über fernabsatzrechtliche Informationspflichten in das Einführungsgesetz zum BGB (vgl. dort Art. 246 EGBGB (neu) für den Inhalt der Informationspflichten) und in Teilen unmittelbar ins BGB verlagert (vgl. etwa § 360 BGB (neu) für die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung). Auch die bislang als Anlage zur BGB-Informationspflichtenverordnung vorgesehene und in der Praxis hoch bedeutsame Musterwiderrufsbelehrung wird aus der Verordnung herausgelöst und als Anlage zu Art. 246 EGBGB (neu) ins EGBG verlagert. Auf diese Weise soll die Musterwiderrufsbelehrung Gesetzesrang erlangen, um den Unternehmern eine rechtssichere Grundlage für die Belehrung im Fernabsatz zu gewährleisten. Bislang hatten einige Gerichte die Ansicht vertreten, dass die Musterwiderrufsbelehrung, welcher derzeit nur Verordnungsrang zukommt, nicht mit den gesetzlichen Vorgaben zur Widerrufsbelehrung in Einklang steht und eine wirksame Belehrung trotz Verwendung des amtlichen Belehrungsmusters verneint. Dieser Einwand ist durch die bevorstehende Verlagerung des Belehrungsmusters in das EGBGB künftig ausgeschlossen. Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Belehrungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit § 312e BGB aus der BGB-Informationspflichtenverordnung herausgelöst und ebenfalls in Art. 246 EGBGB (neu) verlagert werden, welcher künftig die zentrale Vorschrift für den Inhalt von Belehrungspflichten im fernabsatzrechtlichen Bereich darstellen wird.

3. Auswirkungen

Anbieter im Bereich Online-Versteigerungen sollten dringend die Möglichkeiten zur Verbesserung der eigenen Rechtsposition nutzen und insbesondere eine Abkürzung der Widerrufsfrist auf 14 Tage sicherzustellen.

Insgesamt sind die Anbieter im fernabsatzrechtlichen Segment gehalten, die bestehenden Shop-Systeme, Belehrungen und Geschäftsbedingungen auf Anpassungsbedarf zu durchforsten, da insbesondere durch die zahlreichen Verlagerungen von Regelungen in abweichende Normen bzw. Gesetze bereitgestellte Informationen ab dem 11.6.2010 nicht mehr dem dann geltenden Rechtsstand entsprechen dürften. Dies gilt insbesondere für die Widerrufsbelehrung.

Erscheinungsdatum: 07.05.2010