Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Neuer Rechtsrahmen für Tele- und Mediendienste – Inkrafttreten von TMG / RStV

Am 01.03.2007 sind das Telemediengesetz (TMG) sowie der Neunte Rundunkstaatsvertrag (RStV) in Kraft getreten. Das TMG löst das Teledienstegesetz (TDG), den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) sowie das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) ab und fasst die Vorschriften unter weitgehender Beibehaltung der bisherigen Regelungen zusammen. Hierdurch wird vor allem die bisherige Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendiensten entbehrlich, das TMG gilt einheitlich für sog. Telemediendienste. Das TMG bildet jedoch nicht die einzige gesetzliche Grundlage, welche den Rechtrahmen für Teledienste vorgibt. Vielmehr sind ergänzend einige Vorschriften aus dem neuen Rundfunkstaatsvertrag zu beachten, der in seiner Neufassung einen eigenen Abschnitt für Telemedien vorsieht.

Der Anwendungsbereich des TMG umfasst sämtliche Telemediendienste. Eine Anwendung ist lediglich für Telekommunikationsdienste, telekommunikationsgestützte Dienste sowie Rundfunk ausgeschossen. Abgrenzungsschwierigkeiten werden insbesondere im Verhältnis zum Rundfunk auftreten. Hier sind Streitigkeiten wegen der zunehmenden Konvergenz der Medien im Bereich Bild- und Tonübertragung vorprogrammiert.

Die Vorschriften über Informationspflichten im TDG und MDStV werden nahezu wortgleich in das TMG (§ 5 TMG) überführt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird jedoch dahingehend eingeschränkt, dass ab sofort nicht mehr die Dauerhaftigkeit eines Angebots, sondern der wirtschaftliche Hintergrund eines Dienstes ausschlaggebend sein soll. In Fällen, in denen die Anbieter von Telemediendiensten allerdings nicht ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke verfolgen, sind gemäß § 55 Abs. 1 RStV Namen und Anschriften sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Zudem bleiben Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten mit weitergehenden Informationspflichten belegt, die den alten Regelungen im MDStV entsprechen. Insgesamt richtet sich die Anbieterkennzeichnung damit aus dem Zusammenspiel von § 5 TMG und § 55 RStV.

Die Regelungen über kommerzielle Kommunikation wurden inhaltsgleich in § 6 TMG zusammengefasst. Neu eingefügt wurde hingegen eine Sonderregelung zum Schutz gegen Spam. Gemäß §§ 6 Abs. 2, 16 TMG kann das absichtliche Verschleiern oder Verheimlichen des werblichen Charakters in Kopf- und Betreffzeile einer Nachricht als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. Die Effektivität dieser Neuregelung sei dahingestellt, da die meisten Versender von Spam-Nachrichten ohnehin aus dem „sicheren“ Ausland operieren und sich von einem deutschen Ordnungswidrigkeitentatbestand sicherlich nicht abschrecken lassen werden.

Das TMG fasst die bisherigen Regelungen über Haftungsprivilegierungen in den §§ 7 ff. TMG zusammen. Der Gesetzgeber hat trotz erheblicher Versuche der von Haftungsfragen im Internet besonders betroffenen Suchmaschinen- und Forenbetreibern von einer Neuregelung abgesehen. Insoweit soll zunächst eine Evaluation auf europäischer Ebene abgewartet werden. Dies hat zur Folge, dass die aktuelle Problematik der Störerhaftung im Internet weiterhin ein schwer berechenbarer Faktor bei der Gestaltung von Angeboten im Internet bleiben wird.

Die bisherigen Regelungen über den Datenschutz im TDDSG und MDStV werden in den Vorschriften der §§ 11 – 15 TMG vereinheitlich und im Ergebnis nahezu identisch übernommen. Zu beachten ist jedoch eine Erweiterung der Auskunftspflichten in § 14 Abs. 2 TMG. Hiernach dürfen Diensteanbieter Auskunft über Bestandsdaten auf Anforderung der zuständigen Stellen für Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr, des Verfassungsschutzes, nachrichtendienstlicher Tätigkeiten oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erteilen. Letztere Erweiterung ist Folge der europäischen Durchsetzungsrichtlinie. Auch wenn der Wortlaut der Norm („dürfen“) die Freiwilligkeit der Auskunft indiziert, sind die Diensteanbieter zur Auskunft verpflichtet.

Der RStV ergänzt die vorgenannten Pflichten und Regelungen für Telemediendienste in einem neuen eigenen Abschnitt (§§ 54 bis 61 RStV) um einige Sonderregelungen, die zum einen Bestimmungen für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote enthalten, zum anderen aber auch Regelungen vorsehen, die generell für alle Telemedien gelten (etwa besondere Vorgaben für die Gestaltung von Werbung bei Telediensten gemäß § 58 RDStV).

Zu den Gesetzestexten:

TMG online (BGBl. I 2007, 179)
Rundfunkstaatsvertrag online

Erscheinungsdatum: 01.03.2007