
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Neue Regelungen für Service-Rufnummern ab 1. März 2010
Mit Wirkung zum 1. März 2010 treten einige bereits Mitte des vergangenen Jahres verabschiedete Neuregelungen im Bereich telefonischer Service-Dienste in Kraft.
Betroffen sind die vielfach zum Betrieb von Kundenhotlines verwendeten Rufnummern der Rufnummerngasse 0180. Neben einer Änderung der Preisinformationspflicht werden preisliche Höchstgrenzen fixiert.
1. Erweiterte Preisinformationspflicht
Gemäß § 66a Abs. 2 TKG n.F. ist bei den künftig als "Service-Dienste" bezeichneten Diensten in der Rufnummerngasse 0180 im Rahmen des Angebots und der Bewerbung entsprechender Service-Dienste neben dem Festnetzpreis der sog. "Mobilfunkhöchstpreis" anzugeben. Nach noch geltender Rechtslage ist lediglich darauf hinzuweisen, dass bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz höhere Kosten entstehen können.
2. Preishöchstgrenzen
§ 66a Abs. 3 TKG n.F. darf der Preis für die Nutzung eines Service-Dienstes im Festnetzbereich höchstens EUR 0,14 pro Minute oder EUR 0,20 pro Anruf, im Mobilfunkbereich höchstens EUR 0,42 pro Minute oder EUR 0,60 pro Anruf betragen.
Die Bundesnetzagentur hat mit Verfügung Nr. 19/2009 folgende Entgelte für Anrufe aus den Festnetzen festgelegt:
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Rufnummerngasse |
Preis in ct/min |
Preis in ct/Anruf |
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(0)180-1 |
3,9 |
- |
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(0)180-2 |
- |
6 |
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(0)180-3 |
9 |
- |
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(0)180-4 |
- |
20 |
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(0)180-5 |
14 |
- |
Daneben hat die Bundesnetzagentur mit Verfügung Nr. 26/2009 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen bei Service-Diensten bestimmt, dass in den Nummernbereichen (0)180-1 bis (0)180-5 einheitlich pro Minute abgerechnet wird. Die sog. Blocktarife bestehen im Mobilfunkbereich bei Service-Rufnummern damit nicht.
3. Umsetzung
Ab Inkrafttreten der Neuregelungen zum 1. März 2010 ist die bislang zulässige und verbreitete Information "über ggf. abweichende Preise bei Anrufen aus dem Mobilfunk" nicht mehr zulässig. Vielmehr sind künftig der jeweilige Festnetztarif und der Mobilfunkhöchstpreis für den betroffenen Dienst anzugeben.
Beispiel: 0180-3
„0,09 Euro je Minute aus dem Festnetz, maximal 0,42 Euro je Minute aus den Mobilfunknetzen.“
Grundsätzlich (Ausnahme sind bei Durchführung eines gesonderten sog. Legitimationsverfahrens zulässig) dürfen ab dem 1. März 2010 auch die im künftigen § 66a Abs. 3 n.F. genannten Höchstgrenzen nicht mehr überschritten werden.
Erscheinungsdatum: 01.02.2010
