
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Neue Regeln für Fernseh-Gewinnspiele
Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat auf ihrer Sitzung am 26./27. Juni 2007 neue Regeln für Fernseh-Gewinnspiele verabschiedet. Sie sollen die Gewinnspiele und ihre Auflösungen transparenter machen und die Chancengleichheit der Mitspieler gewährleisten.
Die Neuregelungen im Überblick
Mitmachregeln
Sender, die Fernseh-Gewinnspiele veranstalten, haben verbindliche Spielregeln (Mitmachregeln - MMR) aufzustellen und der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt unaufgefordert die neueste Fassung der MMR und evtl. existierender (interner) Dienstanweisungen vorzulegen. Die MMR sind in geeigneter Weise im Internet und Videotext zu veröffentlichen. In den MMR sind die Kosten, die Teilnahmeberechtigung, die geltenden Spielmodi sowie die Einwahlchance zu erläutern.
Kosten
Kosten, die für die Teilnahme an einem Gewinnspiel anfallen und das Transportentgelt für eine Postkarte (aktuell 45 Cent) nicht übersteigen, stellen keinen Einsatz dar. Die Höhe der Kosten aus dem deutschen Festnetz ist zum einen in den MMR darzulegen, zum anderen hat eine deutliche permanente Bildschirmdarstellung der Kosten zu erfolgen.
Ausschluss Minderjähriger
Minderjährige sind von der Teilnahme an Gewinnspielen ausgeschlossen und Gewinne werden an diese nicht ausgezahlt.
Gewinne
Sowohl in der Moderation als auch in den mittlerweile häufig verwendeten Einblendungen der Gewinnsumme ist eindeutig auf die vom Sender sicher garantierte Gewinnsumme sowie auf eine ggf. zusätzlich eingeräumte Gewinnchance (Jackpot) hinzuweisen. In der grafischen Darstellung muss klar zwischen beiden Summen differenziert werden.
Moderation
Im Rahmen der Moderation ist auf Kosten, den Ausschluss Minderjähriger an der Teilnahme, die Tatsache, dass Gewinne nicht an Minderjährige ausgeschüttet werden, Spielmodi, Einwahlchance, Telefonierverhalten, die maximale Dauer des Spiels und die Veröffentlichung der Mitmachregeln hinzuweisen. Der Aufbau von nicht vorhandenem Zeitdruck ist unzulässig. Die Aufforderung zum Mitmachen darf keinen besonderen Anreiz zu wiederholtem Anrufen enthalten. Die Sender verpflichten sich, einen Moderatorenleitfaden zur fairen und transparenten Durchführung der TV-Gewinnspiele zu erstellen und den Landesmedienanstalten vorzulegen.
Gestaltung und Auflösung der Rätsel
Die Lösung des Spiels muss nachvollziehbar sein. Im Rahmen von Wortfindungsspielen dürfen nur Begriffe verwendet werden, die in allgemein zugänglichen, mehrbändigen Nachschlagewerken (z. B. Duden, Brockhaus) und/oder allgemein zugänglicher, einschlägiger Fachliteratur enthalten sind. Die Auflösung der Rätsel hat in der Regel nach Ablauf des Spieles bzw. bei Postkartenspielen nach Beendigung der Mitmachmöglichkeit zu erfolgen.
Übermittlung Gewinn-Daten an Landesmedienanstalt
Jeder Veranstalter von Call-In-TV-Sendungen auf Verlangen, insbesondere bei konkreten Beschwerden, gegenüber seiner Aufsicht führenden Landesmedienanstalt einen schriftlichen Nachweis über tatsächliche Gewinner sowie über ausgezahlte Gewinnsummen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erbringen.
Bewertung
Die neuen Anwendungs- und Auslegungsregeln sind ein erster Schritt zur Schaffung der bislang völlig unzureichenden Transparenz im Bereich von Fernseh-Gewinnspielen. Viel mehr als einen ersten Schritt stellen die Regeln allerdings nicht dar. Insbesondere problematische und umstrittene Aspekte der sog. Call-in-Shows blenden die neuen Regeln vollständig aus.
So ist fraglich, ob der als zulässig deklarierte Betrag von 45 Cent je Anruf tatsächlich als rechtlich unbedenklich angesehen werden kann. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass das Kostenrisiko bei Fernseh-Gewinnspielen regelmäßig nicht in den Kosten eines einzelnen Anrufs, sondern in der Kumulation einer Vielzahl von Anrufen zu sehen ist, da Teilnehmer meistens wiederholt betreffende Rufnummern anwählen, um die Gewinnchancen zu erhöhen. In Einzelfällen werden ganz erhebliche Kosten generiert. Insoweit kann die Schaffung von Preistransparenz nur eine begrenzte Wirkung entfalten. Fraglich ist auch, wie in der Praxis ein wirksamer Ausschluss von minderjährigen Teilnehmern in der Praxis sichergestellt werden kann.
Zum Zwecke eines umfassenden Verbraucherschutzes halten die Landesmedienanstalten zusätzlich eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für das Einschreiten bei rechtswidrigen Fernseh-Gewinnspielsendungen im Rundfunkstaatsvertrag für geboten. Da die Anwendungs- und Auslegungsregeln über keinerlei Gesetzeskraft verfügen, ist die beabsichtigte Aufnahme einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage für das Einschreiten bei rechtswidrigen Fernseh-Gewinnspielsendungen im Rundfunkstaatsvertrag zu begrüßen. Es bleibt zu hoffen, dass es insoweit nicht nur bei einem Vorhaben bleibt.
Anwendungs- und Auslegungsregeln im Volltext
Erscheinungsdatum: 05.07.2007
