Neue Pflichtablieferungsverordnung in Kraft
Nach Maßgabe des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek und der jetzt hierzu neugefassten Pflichtablieferungsverordnung besteht ab sofort eine Ablieferungspflicht grundsätzlich auch für Internetveröffentlichungen.
Am 23.10.2008 ist die Neufassung der Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (PflAV) in Kraft getreten, die Einzelheiten zur Umsetzung des bereits durch Gesetz vom 22. Juni 2006 erweiterten Sammelauftrags der Deutschen Nationalbibliothek regelt. Nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek sind auch die Inhaber des Verbreitungsrechts an unkörperlichen Medienwerken (Netzpublikationen) zur Ablieferung in digitaler Form an die Deutsche Nationalbibliothek verpflichtet. Die Ablieferungspflicht erstreckt sich dem Grunde nach auf alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden. § 8 und § 9 PflAV enthalten allerdings Einschränkungen. Nicht von der Ablieferungspflicht umfasst sind danach beispielsweise Netzpublikationen, die rein privaten oder gewerblichen Zwecken dienen. Enthält eine Internetseite lediglich Darstellungen der Dienstleistungen und Angebote des Unternehmens, so besteht demzufolge keine Ablieferungspflicht. Anderes soll dann gelten, wenn die Seite darüber hinaus themen- oder personenbezogene Informationen enthält, die von öffentlichem Interesse sind. Verstöße gegen die Ablieferungspflicht können nach § 19 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,- € geahndet werden. Quellen: Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22.06.2006 (BGBl. I S. 1338) Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2013)
Rechtsanwalt Niklas Kinting
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Erscheinungsdatum: 06.11.2008
