Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Neue Entwürfe zu Änderungen des Fernabsatzrechts – Wertersatz und Abo-Fallen

Das Bundesministerium der Justiz hat in kurzer Folge gleich zwei aktualisierte Entwürfe für Änderungen im Fernabsatz veröffentlicht.

Neben Modifikationen im Bereich des Wertersatzes im Falle des Widerrufs von Fernabsatzverträgen widmen sich die Entwürfe auch dem Problem von sog. Abo-Fallen im Internet.

1. Wertersatz bei Widerruf

Nach einem am 30.11.2010 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines „Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ sollen Verbraucher Wertersatz für gezogene Nutzungen wie zum Beispiel Vorteile aus dem Gebrauch einer Sache und für die Verschlechterung von im Fernabsatz gekauften Waren nur leisten, soweit sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv nutzen können. Bei einer über die Prüfung hinausgehenden Nutzung, z. B. beim Tragen teurer Abendgarderobe zu einem besonderen Anlass, könne der Unternehmer jedoch auch weiterhin einen Anspruch auf Wertersatz geltend machen. Hierdurch würden übermäßige Belastungen der Wirtschaft vermieden und der Fernabsatz insgesamt gestärkt.

Der Gesetzentwurf kommt einer Forderung des Europäischen Gerichtshofs nach. Dieser hatte am 3.9.2009 entschieden, dass die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Unternehmer von Verbrauchern für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen können. Einen Anspruch auf Wertersatz hat der Europäische Gerichtshof aber in den Fällen für möglich gehalten, in denen Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – wie denen von Treu und Glauben und der ungerechtfertigten Bereicherung – unvereinbare Weise benutzt haben.

Mit den beabsichtigen Änderungen der Wertersatzregelungen geht wieder einmal eine Änderung der Musterwiderrufsbelehrung einher, so dass sich Online-Händler nach den erst ein knappes halbes Jahre zurückliegenden Reformen des Fernabsatzrechts erneut auf Änderungen ihres Online-Auftritts einstellen dürfen. Immerhin lässt der Gesetzesentwurf überhaupt – wenn auch in engen Grenzen – einen Wertersatz im Falle von Nutzungen zu, eine Frage die im Nachgang zur dem Gesetzesentwurf zugrunde liegenden EuGH-Entscheidung durchaus kontrovers diskutiert wurde.
Der Gesetzesentwurf ist abrufbar unter
 
Quelle: Pressemitteilung BMJ vom 30.11.2010


2. Abo-Fallen und Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr

Bereits Anfang Juli dieses Jahres legte die SPD-Bundestagsfraktion einen "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschlüssen im Internet" (BT-Drs. 17/2409) zur Eindämmung des Missbrauchs mit sog. Abo-Fallen im Internet vor. Der Gesetzesentwurf wurde am 27.10.2010 vom Rechtsausschuss des Bundestages abgelehnt. Noch am gleichen Tag veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz einen Gesetzentwurf mit nahezu identischem Inhalt.

Nach aktuellem Stand wird in Anlehnung und Fortführung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs eine sog. „Button-Lösung“ favorisiert. Der zentrale Kernpunkt dieser Lösung besteht darin, dass kostenpflichtige Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr nur noch dann wirksam geschlossen werden können, wenn der Bestellvorgang so gestaltet ist, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er bestätigt hat, bestimmte Informationen, insbesondere Hinweise zur Kostenpflichtigkeit eines Angebots und eine etwaige Mindestvertragslaufzeit, zur Kenntnis genommen zu haben. Dies hätte zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrages von der Beachtung betreffender Pflichten abhängig wäre und ein Pflichtverstoß automatisch die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hätte – eine erhebliche Konsequenz, die dem Fernabsatzrecht bzw. den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr bislang fremd ist.

Ob die sog. Button-Lösung als angemessenes Mittel zur intendierten Bekämpfung von Abo-Fallen im Internet eingestuft werden darf, erscheint höchst zweifelhaft. Zum einen sind die Anbieter ohnehin bereits durch zahlreiche Informationspflichten dazu angehalten, die in Rede stehenden Informationen zu erteilen, so dass von einem Informationsmehrwert keine Rede sein kann. Zum anderen ist zu beachten, dass durch die allgemein an den Vertragsschluss im Internet anknüpfende Regelung sämtliche Geschäfte im Internet von der vorgesehenen Button-Lösung mit der Folge erfasst würden, dass auch im Falle des Fernabsatzes von Waren der ohnehin bereits komplexe Bestellvorgang mit einem weiteren Bestellschrift belastet würde.

Da sich der Gesetzesentwurf auch einer klaren Aussage darüber enthält, auf welche Weise konkret die Button-Lösung ausgestaltet werden soll (wie dies etwa im Bereich der schon fast vergessenen Internet-Dialer gemäß § 66f TKG vorgesehen ist, auf dessen Grundlage von der Bundesnetzagentur ein klar vorgegebenes Zustimmungsfenster etabliert wurde), werden die schwarzen Schafe der Branche das „Abo-Fallen-Spiel“ vermutlich weiter betreiben und die Grenzen der Neuregelung ausloten. Der Entwurf ist daher mit Blick auf die deutliche Belastung des Fernabsatzhandels und den voraussichtlich geringen praktischen Wert im Kampf gegen Abo-Fallen äußerst kritisch zu bewerten.

Der Gesetzesentwurf ist abrufbar unter

Erscheinungsdatum: 04.12.2010