
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten
Der BGH hatte sich in einer Entscheidung 6. Oktober 2011 (Az. I ZR 6/10) mit einer Sonderkonstellation der Weiterveräußerung „gebrauchter Software“ zu befassen.
Der I. Zivilsenat hat der Veräußerbarkeit sog. Recovery-CDs in Verbindung mit der Anbringung von Echtheitszertifikaten (diese werden im Rahmen der entschiedenen Konstellation zunächst auf dem Rechner mit vorinstallierter Software in den Verkehr gebracht und sodann im Rahmen der Weiterveräußerung auf der Recovery-CD angebracht) eine Absage erteilt.
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke "MICROSOFT", unter der sie die Betriebssystem-Software "Windows" vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. Die Käufer der Computer erhalten zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software (sog. Recovery-CD). Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, an dem Computer selbst angebracht. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten. Sie erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software "Windows 2000" sowie Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zahlen muss. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidung
Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin stehe nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz entgegen. Zwar seien die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin könne sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher werde einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er werde die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einstehe, was jedoch nicht der Fall sei.
Anmerkung
Die Entscheidung des BGH bildet einen weiteren Mosaik-Stein in der fortwährenden Diskussion um die Veräußerbarkeit von Software („Gebrauchtsoftwarehandel“). Auch wenn die vorliegende Situation mit Blick auf markenrechtliche Implikationen sicherlich Besonderheiten aufweist, ist nicht zu verkennen, dass der BGH dem Gebrauchtsoftwarehandel außerhalb der eng begrenzten Ausnahme der Erschöpfung bei der Veräußerung erworbener, körperlicher Datenträger zurückhaltend gegenübersteht. Die weitere Gesamtentwicklung ist penibel zu beobachten und dürfte auch von der ausstehenden Grundlagenentscheidung des EuGH zur Anwendbarkeit und den Folgen des Erschöpfungsgrundsatzes maßgeblich beeinflusst werden.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 6. Oktober 2011 - I ZR 6/10 – Echtheitszertifikat
Erscheinungsdatum: 10.10.2011
