LG Nürnberg-Fürth – Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Ausstrahlung eines Interviews im Internet

Das LG Nürnberg-Fürth hat mit aktuellem Beschluss vom 06.02.2009 (Az.: 11 O 762/09) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Bischofs Williamson wegen der Ausstrahlung eines Interviews im Internet abgelehnt.

Beim Antragsteller handelt es sich um den in Argentinien lebenden katholischen Bischof Richard Williamson. Antragsgegner ist der schwedische Fernsehsender Sveriges Television AB. Der Antragsteller hatte am 01.11.2008 im Landkreis Regensburg dem Antragsgegner ein Interview gegeben und dabei die wahren Ausmaße des Holocaust in Abrede gestellt. Filmsequenzen dieses Interviews wurden über die Webseite des Antragsgegners verbreitet. Gegen die Veröffentlichung des Interviews auch im Internet und außerhalb Schwedens wendete sich der Antragsteller mit seinem Verfügungsantrag. Er gab an, von dem Sender nicht darüber informiert worden zu sein, dass Filmausschnitte des Interviews auch im Internet bzw. über andere Medien innerhalb und außerhalb Schwedens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. In der über die Ausstrahlung des Interviews im Fernsehen hinausgehenden Veröffentlichung sieht der Antragsteller eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie seines Rechts am eigenen Bild.

Das LG Nürnberg-Fürth hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung der Gegenseite zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts liegt keine Rechtsverletzung vor. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Antragsteller einer Verbreitung des Interviews über das Internet nicht ausdrücklich widersprochen habe. Ohne einen derartigen Widerspruch habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller auch mit einer Verbreitung über andere Medien einverstanden ist. Der Fernsehkanal des Antragsgegners ist über Satellit in vielen Ländern auch außerhalb Schwedens empfangbar. Ferner sei es üblich, Fernsehsendungen im Internet bereitzuhalten. Daher sei eine Einwilligung in die Ausstrahlung und Verbreitung eines Interviews, die ohne jedwede ausdrückliche Beschränkung erfolgt, regelmäßig so zu verstehen, dass damit auch die weiteren Verbreitungsformen über das Internet und andere Medien abgedeckt seien.

Vor diesem Hintergrund sei eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild des Antragstellers nicht feststellbar. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher zurückzuweisen.

Quelle: Juris

Erscheinungsdatum: 12.02.2009