Dr. Markus Ruttig

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LG München: „Gerüchteküche erkaltet“

Das Landgericht München I hält ausweislich einer eigenen Presseerklärung die Verbreitung von Gerüchten gegenüber dem Betroffenen und einer abgrenzbaren Anzahl Dritter für zulässig (Az.: 3 O 3253/09).

Hintergrund des Rechtsstreits war eine E-Mail, in der über die Antragstellerin behauptet wurde, dem Verfasser der E-Mail, dem Antragsgegner, sei aus mehreren Quellen zugetragen worden, dass die Antragstellerin Gelder ihrer früheren Arbeitsstätte veruntreut hätte. Die E-Mail sandte der Antragsgegner zur Kenntnisnahme nicht nur an die Antragstellerin, sondern auch an weitere Personen aus dem von ihm in der israelitischen Kultusgemeinde betreuten Kulturbereich.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts München I gelangt zu folgendem Urteil in der Sache:

„Dem Einzelnen steht insoweit ein geschützter Freiraum zu (vgl. Palandt, BGB, § 823 Rdnr. 106). Um eine derartige Äußerung des Antragsgegners in einer besonders geschützten Sphäre handelt es sich vorliegend. Der Antragsgegner hat die Äußerung nur an Mitglieder des Kulturkreises der israelitischen Kultusgemeinde gerichtet. Nach § 1 Ziffer e) der vom Antragsgegner vorgelegten Geschäftsordnung der israelitischen Kultusgemeinde unterliegen die Mitglieder des Vorstandes einer Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann. Der Antragsgegner durfte sich deshalb darauf verlassen, dass die von ihm mitgeteilten Gerüchte nicht nach außen getragen werden, mit Ausnahme an die Antragstellerin, deren Einbeziehung er ausdrücklich wünschte. Zur Klärung des Wahrheitsgehalts der Gerüchte war das Vorgehen des Antragsgegners auch angemessen und bezog die Antragstellerin mit ein.“

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und dürfte wohl – mit guten Erfolgsaussichten in der Sache – angefochten werden. Bei der Behauptung und Verbreitung von Gerüchten ist stets an den Grundsatz zu denken, wonach sich der Verbreiter von Gerüchten sich nicht dadurch der Verantwortung für den Inhalt entziehen kann, indem er auf Dritte als deren Quelle oder Urheber verweist. Nichts wäre nämlich einfacher, als dubiose oder nicht verifizierbare Behauptungen über Dritte in die Form eines Gerüchts zu gießen und sich auf diese Weise der Haftung für ihren Inhalt zu entziehen (Soehring, Presserecht, Rn. 16.26). Zu Recht hatte die Rechtsprechung deshalb an die Zulässigkeit der Verbreitung von Gerüchten stets sehr strenge Maßstäbe angelegt.

Besonders ärgerlich für die Antragstellerin jenes Verfahrens dürfte sein, dass der Vorfall jedenfalls durch die Presseerklärung des Gerichts einer (noch breiteren) Öffentlichkeit bekannt wird.

Quelle: PM des Landgerichts München I v. 28.04.2009

Erscheinungsdatum: 07.05.2009