
Christian Schmitt
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LG München - Augen auf beim (Flug-)Ticketkauf
Das LG München I entschied in einem Urteil vom 17.06.2008 (Az.: 34 O 1300/08), dass die Gefahr des "Verklickens" zwischen zwei ähnlich lautenden Reisezielen beim Kauf von Flugtickets im Internet der Kunde selbst trägt.
Der Kläger wollte im Internet-Portal des beklagten Reiseanbieters vier Flüge für sich und seine Familie von Stuttgart nach San José in Kalifornien, USA, buchen. Irrtümlich klickte er jedoch San José, Costa Rica, als Flugreiseziel an. Innerhalb des Buchungsvorgangs gab es keinen weiteren Hinweis auf das ausgewählte Flugziel. Auch auf der Buchungsbestätigung fanden sich allein die Ortsnamen sowie die internationalen Flughafenkürzel, so insbesondere „San José (SJO)“, allerdings keine zusätzliche Staatenbezeichnung. Auf der Rechnung wurde genauso wenig ein Staat genannt, in der Betreffzeile hieß es jedoch: „Leistung: Nur Flug publish Mittel-/Südame“. Erst beim Einchecken am Stuttgarter Flughafen erkannte der Kläger seinen Irrtum und kaufte vier neue Flugscheine nach San José in den USA für insgesamt 9.037,40 €. Der Kläger verlangte von der Betreiberin des Internet-Portals Schadensersatz für den finanziellen Mehraufwand, da sie ihre vertragliche Aufklärungspflicht verletzt habe.
Das LG München I wies diese Klage ab. Der Beklagten obliege keine Pflicht, den Kläger nochmals auf das von ihm angeklickte Flugreiseziel hinzuweisen und ihn über den Unterschied der beiden gleichlautenden Städte in den USA und Costa Rica aufzuklären.Der Betreiber des Reiseportals ist jedoch verpflichtet, dem Kunden vor Augen zu führen, dass er sich zwischen mehreren Zielmöglichkeiten entscheiden und ihm diese Auswahlmöglichkeiten bewusst machen muss, um Verwechslungen zu vermeiden.
Hierzu führte das LG München I aus, dass der Kläger sich durch die Nutzung des Internets sowohl auf die Vorteile als auch die Nachteile dieses Mediums einlasse. Zu letzteren gehöre aber auch das Risiko eines Verklickens. Der beklagte Reiseanbieter hingegen sei lediglich verpflichtet, dem Kunden vor Augen zu führen, dass er sich zwischen mehreren Zielmöglichkeiten entscheiden müsse. Der Betreiber des Reiseportals habe folglich nach Einleitung des Buchungsvorgangs keine gesonderte Pflicht, den Kunden auf das gewählte Flugziel und den Unterschied zu ähnlich lautenden Reisezielen nochmals hinzuweisen. Die an ihn gestellten Anforderungen habe die Beklagte hier zur Überzeugung des Gerichts erfüllt. Somit habe sich allein das Risiko des Klägers verwirklicht und eine Pflichtverletzung der Beklagten sei nicht ersichtlich.
Fazit:
Dieses vom LG München I unter dem Titel „Augen auf beim (Flug-)Ticketkauf“ veröffentlichte Grundsatzurteil macht deutlich, dass der Internetnutzer bei der Online-Buchung eines Fluges große Sorgfalt anwenden muss. Da er die Vorteile der Buchung über das Internet trägt, kann er nicht die Nachteile auf den Reiseanbieter abwälzen. Auch wenn dies die erste Entscheidung zur Verwechslung von Flugzielen ist, ist dieser Fall in der Praxis kein Einzelfall. So flog im Januar ein Segelsportler statt nach Sydney in Australien nach Sidney in den USA, einem kleinen Bergbaustädtchen. Die beiden Städte trennen nicht nur ca. 13.000 km, sondern zu diesem Zeitpunkt auch rd. 40 °C, die es im amerikanischen Sidney kälter war. Auch das griechische Strandparadies Rhodos und Rodez in der französischen Provence werden laut Mitarbeitern des französischen Flughafens Rodez-Marcillac fasst ein Duzend mal pro Jahr verwechselt.
Erscheinungsdatum: 01.11.2008
