Linda Kulczynski

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LG Köln: Keine Haftung des Internet-Access-Providers

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Internet-Access-Provider nicht als Störer für die Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet.

Als technischer Dienstleiser sei dem Internet-Access-Provider eine Vielzahl von Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern unzumutbar.

Sachverhalt

Die Klägerinnen sind führende Tonträgerhersteller und Inhaber zahlreicher ausschließlicher Nutzungsrechte an verschiedenen Musikstücken. Die Beklagte ist ein Internet-Access-Provider, der seinen Kunden Zugang zum Internet vermittelt.

Die Klägerinnen sahen sich durch das Angebot von Musikstücken, an denen ihnen die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen, zum kostenlosen Download in Internet-Tauschbörsen (Filesharing) in ihren Rechten verletzt. Die Klägerinnen forderten die Beklagte daraufhin auf, Rechtsverletzungen durch Kunden zu unterbinden, indem die Beklagte den betreffenden Kunden den weiteren Zugang zum Internet sperrt.

Entscheidungsgründe

Das LG Köln verneinte einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG und wies die Klage ab.

Zur Begründung führte das LG Köln aus, dass die Beklagte eine bloß technische Dienstleistung erbringe und daher nicht für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter verantwortlich gemacht werden könne. Eine solche Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung sei nicht  im Sinne der Rechtsprechung des BGH.

Insbesondere könne die Beklagte nicht verpflichtet werden, zukünftig dafür Vorsorge zu treffen, dass es zu keinen weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Denn die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen hätte zur Folge, dass die Beklagte die Datenkommunikation zwischen ihren Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch sie Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte. Derartige Filter- und Sperrmaßnahmen seien nicht mit dem Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG vereinbar.

Ungeachtet dessen seien der Beklagten die dargestellten Maßnahmen auch nicht zumutbar, da die Beklagte eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern einrichten müsste, die wiederum immer neuen Gegebenheiten und neuen Verletzungsformen angepasst werden müssten.
Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass sich die Verantwortlichkeit der Beklagten lediglich auf den Transport von Daten beschränke, ohne dass sie von diesen Kenntnis habe oder in sonstiger Weise Einfluss auf diese nehmen könne.

Die Rechtsprechung des LG Köln befindet sich damit im Einklang mit einem überwiegenden Teil der Rechtsprechung zur Haftung des Internet-Access-Providers. Auch das LG Hamburg (Urteil v. 12.11.2008, Az. 308 O 548/08), das LG Frankfurt (Beschluss v. 05.12.2007, Az. 2-03 O 526/07) und das LG Kiel (Urteil vom 23.11.2007, Az. 14 O 125/07) haben eine Ausdehnung der Störerhaftung auf den Internet-Access-Provider abgelehnt.

LG Köln, Urteil v. 31.08.2011, Az. 28 O 362/10

Erscheinungsdatum: 28.09.2011