LG Köln – Störerhaftung des Betreibers eines Online-Video-Portals
In seinem Urteil vom 10.06.2009 (Az.: 28 O 173/09) hat das LG Köln entschieden, dass der Betreiber eines Internet-Video-Portals nach Inkenntnissetzung über rechtswidrige Äußerungen in einem in sein Portal eingebundenen Film nach den Grundsätzen der Störerhaftung haften kann.
Sachverhalt
Die Parteien stritten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Unterlassungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten, bestimmte Äußerungen über ihr Videoportal zu verbreiten.
Die Verfügungsbeklagte betrieb ein Internet-Video-Portal, auf dem von Nutzern eingestellte Videos gehostet wurden. Das Portal enthielt darüber hinaus eine Suchmaschine, die als Treffer neben den auf der Seite der Verfügungsbeklagten eingestellten Videos auch solche anzeigte, die auf dem Internet-Video-Portal „B“ eingestellt wurden. In den Suchergebnissen wurden diese beiden Arten von Treffern getrennt dargestellt. Beim Anklicken eines auf „B“ eingestellten Videos in der Trefferliste wurde das entsprechende Video in die Seite der Verfügungsbeklagten eingebettet und konnte dort mit einer integrierten Software abgespielt werden.
Die Verfügungsklägerin betrieb eine Internet-Dating-Plattform. In der Fernsehsendung „Akte 09“ wurde nach Ansicht der Klägerin unzutreffend über ihr Portal berichtet. Das Video mit dem Beitrag wurde anschließend in das Portal „B“ eingestellt und war auch über das Portal der Verfügungsbeklagten abrufbar.
Als die Verfügungsklägerin dies feststellte, forderte sie die Beklagte zur Löschung des Videos und zur Unterlassung der weiteren öffentlichen Verbreitung auf. Dabei führte sie aus, dass und weshalb die im Video enthaltenen Äußerungen rechtswidrig seien.
Entscheidung:
Die Klage hatte vor dem LG Köln Erfolg.
In den Urteilsgründen stellte das Gericht zunächst fest, dass die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht habe, dass die in dem Videobeitrag enthaltenen Aussagen über ihr Videoportal unzutreffend seien. Die Äußerungen könnten nach Auffassung des Gerichts ferner dazu geeignet sein, die Verfügungsklägerin herabzuwürdigen.
Zur Begründung der Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten zog das Gericht die Grundsätze der allgemeinen Störerhaftung heran. Danach habe die Verfügungsbeklagte ihre Prüfungspflichten verletzt, indem sie nach der schlüssigen Darlegung und sachlichen Begründung der Rechtsverletzung durch die Klägerin untätig geblieben sei.
Anhand der Abmahnung hätte die Beklagte nach Ansicht des Gerichts feststellen können und müssen, dass die Verfügungsklägerin bei unterstellter Unwahrheit der Tatsachenbehauptung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wäre; sie sei daher in einem zweiten Schritt dazu verpflichtet gewesen, auch die dargelegte Unwahrheit zu prüfen.
Der Umfang dieser Prüfungspflicht könne dahinstehen, weil jedenfalls das Ausbleiben jedweder Prüfung eine Störerhaftung begründe. Zu beachten sei hinsichtlich des Umfangs der Prüfungspflichten auch, dass die Verfügungsbeklagte keine „klassische“ Suchmaschine mit Trefferliste und Hyperlinks zu fremden Seiten betreibe, sondern maßgebliche Teile fremder Internetseiten in ihren eigenen Internetauftritt einbinde.
Autor:
Rechtsanwalt Niklas Kinting
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Erscheinungsdatum: 01.07.2009

