Dr. Marie Teworte-Vey

Tel. +49(0)221/9 51 90-60
Fax +49(0)221/9 51 90-96
m.teworte-vey@cbh.de

LG Köln – Kein Urheberrechtsschutz für virtuellen Kölner Dom

In seiner Entscheidung vom 21.04.2008 (Az. 28 O 124/08) hatte sich das Landgericht Köln mit der der Frage zu befassen, ob ein virtuelles Modell des Kölner Doms im Rahmen der Online-Plattform „Second Life“ Urheberrechtsschutz genießt.

Die Verfügungsklägerin ist ein Unternehmen, das Kunden bei der Umsetzung von Maßnahmen und Projekten in virtuellen Welten berät. Anfang 2007 schloss sie mit dem Verfügungsbeklagten zu 3), einem Software-Consultant, eine Kooperation mit dem Ziel der Erstellung einer virtuellen Nachbildung der Stadt Köln in der Internet-Plattform „Second Life“. Diesem Projekt „Virtuelles Köln“ schloss sich die Verfügungsbeklagte zu 1), eine Kommunikationsagentur, deren Gesellschafterin die Verfügungsbeklagte zu 2) ist, im Frühjahr 2007 an.


Nachdem die Verfügungsklägerin im August 2007 von der Dombauverwaltung bzw. dem Dombauarchiv die Genehmigung zur einmaligen Reproduktion von mehreren Fotografien des Doms erhalten hatte, wurde in der Folgezeit im Rahmen des Projektes insbesondere die Nachbildung des Kölner Doms realisiert, wobei der Umfang der jeweils vom Verfügungsbeklagten zu 3) und der Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin hieran geleisteten Arbeiten im Einzelnen zwischen den Parteien umstritten ist.


Anfang 2008 kam es jedoch zum Zerwürfnis zwischen den Parteien und infolgedessen zu Streitigkeiten über die Urheberrechtssituation am virtuellen Dom. Insoweit behauptet die Verfügungsklägerin, die Verfügungsbeklagte zu 2) sei telefonisch an eine Mitarbeiterin des Erzbistums sowie per E-Mail an den Domprobst herangetreten und habe behauptet, der Verfügungsbeklagte zu 3) sei der alleinige Inhaber der Urheberrechte am Kölner Dom.


Die Verfügungsklägerin, die von ihrer Geschäftsführerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an den von dieser erstellten Teilen des virtuellen Doms eingeräumt bekommen hat, ist hingegen der Ansicht, sie selbst genieße Urheberrechtsschutz für die von ihrer Geschäftsführerin geschaffenen Teile des Kölner Doms.


Das LG Köln hat den von der Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin geschaffenen Teilen des virtuellen Kölner Doms den von dieser begehrten urheberrechtlichen Schutz nicht zugesprochen und einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 17, 19a UrhG verneint.


Die von der Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten hergestellten Texturen für die Domfenster und Bodenmosaike seien keine schutzfähigen Werke im Sinne des § 2 UrhG und würden auch nicht von verwandten Schutzrechten, insbesondere nicht von § 72 UrhG, erfasst.


Bei dieser Beurteilung ging die Kammer von der Prämisse aus, dass auch im „virtuellen Raum“ grundsätzlich urheberrechtlich geschützte Werke entstehen könnten, wenn diese die Voraussetzungen einer der in § 2 UrhG genannten Werkarten erfüllten.  Soweit eine Zuordnung zu diesen Werkarten möglich sei, bedürfe es auch nicht des zum Teil diskutierten Rückgriffs auf ein angesichts des nicht abschließenden Kataloges des § 2 UrhG durchaus denkbares eigenständiges „Multimedia-Werk“. Allerdings rechtfertige nicht allein der Umstand, dass die Werkerstellung unter Zuhilfenahme elektronischer Medien erfolgt sei, den unbestimmten Begriff des Multimedia-Werks heranzuziehen. Entscheidend für die Werkart sei nicht die Festlegung des Werkes in Form von digitalen Daten, sondern die durch Sprache, Bild und Ton vermittelte gedankliche Aussage, die die schöpferische Leistung konstituiert.


Vorliegend erfülle die von der Geschäftsführerin bislang erbrachte Tätigkeit jedoch nicht die an ein Werk der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu stellenden Anforderungen. Die Kammer stellt klar, dass unter den Begriff der bildenden Kunst alle eigenpersönlichen Schöpfungen fallen, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung des Gefühls durch Anschauung bestimmt sind. Diesen Schutz können nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auch Computeranimationen genießen, wenn sie nicht allein auf der Tätigkeit des Computers beruhten. Dabei müsse der ästhetische Gehalt jedoch einen solchen Grad erreichen, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen Kreise, denen auch die Mitglieder der Kammer angehörten, von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden könne.


Diese Anforderungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die von der Geschäftsführerin erbrachten Leistungen bei der Erstellung der auf die virtuellen Oberflächen des Kölner Doms aufzubringenden fotorealistischen Texturen seien eher im handwerklich-technischen als im künstlerisch-schöpferischen Bereich anzusiedeln, da es sich bei den Texturen im Wesentlichen um eine mit Hilfe der Bearbeitungsfunktionen eines Bildbearbeitungsprogrammes erstellte Zusammenfügung der vorher existierenden Lichtbilder handele.


Hinsichtlich der Anforderungen an die Schöpfungshöhe sei zu berücksichtigen, dass der virtuelle Dom einem konkreten Gebrauchszweck diene und somit in seiner Gesamtheit als Werk der angewandten, und nicht der „reinen“ Kunst einzuordnen sei, so dass der Grundsatz der „kleinen Münze“ vorliegend keine Anwendung finde. Schließlich sei auch der intensive Arbeitsaufwand der Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin für die Schöpfungshöhe ohne Belang, da für die Einordnung als Kunstwerk nur das Ergebnis entscheidend sei.

 

Fazit:


Das Landgericht hat den Sachverhalt zum Anlass genommen, einige grundsätzliche Aussagen zur Werkkategorie des „Multimedia-Werks“ zu machen und insoweit klargestellt, dass ein solches nicht bereits dann vorliegt, wenn die Erstellung schöpferischer Leistungen unter Zuhilfenahme elektronischer Medien erfolgt. Vielmehr sei grundsätzlich vorrangig der Katalog des § 2 UrhG zu beachten und zu prüfen, ob eine Zuordnung zu den dort genannten Werkarten möglich erscheint.


Sofern also der Urheberrechtsschutz von Werken im virtuellen Raum in Rede steht, sind künftig vorrangig die Grundsätze zur Bewertung der Schutzfähigkeit von Werken im realen Raum unterschiedslos heranzuziehen. Eines Rückgriffs auf neue, spezielle Werkarten bedarf es allenfalls, sofern die Besonderheiten des Mediums dies unumgänglich machen.

Erscheinungsdatum: 30.04.2008