Andrea Renvert

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LG Köln - Moderator und Vergewaltigungsverdacht

Ein bekannter Moderator muss eine detailreiche Berichterstattung über ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung nicht hinnehmen.

Zum Sachverhalt:

Die Verfügungsbeklagte verlegt eine Zeitschrift und hatte in einem Artikel unter der Überschrift „Eine verhängnisvolle Affäre“ über den Vorwurf der Vergewaltigung gegen den Moderator berichtet. Inhalt der Berichterstattung waren Einzelheiten, die aus den Ermittlungsakten stammten. Insbesondere wurden Angaben zum angeblichen Tathergang sowie Details der Ergebnisse medizinischer Untersuchungen des Opfers genannt.

Der Moderator war der Ansicht, dass diese Berichterstattung unzulässig ist, da angesichts der Nennung der konkreten Details aus der Ermittlungsakte die Grenzen der Verdachtsberichterstattung überschritten seien, und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Kammer hatte der Verfügungsbeklagten daraufhin untersagt, die Schuld- und Straffrage betreffende Einzelheiten aus der bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsakte zum Strafverfahren gegen den Moderator wegen des Verdachts der Vergewaltigung hinsichtlich des Tat- und Nachtatgeschehens sowie der rechtsmedizinischen Untersuchung der mutmaßlichen Geschädigten zu veröffentlichen. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Verfügungsbeklagte mit ihrem Widerspruch.

Entscheidung des LG Köln

Die Kammer hat die einstweilige Verfügung bestätigt.

Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Dem Moderator steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog zu, da die Berichterstattung den Moderator in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit „Öffentlichkeitswert“ verleiht, wobei die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfaltspflicht dabei umso höher anzusetzen sind, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird, die Darstellung darf zudem keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, vor der Veröffentlichung ist regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen und der Vortrag muss von solch gravierendem Gewicht sein, dass dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

Andererseits dürfen aber auch keine überspannten Anforderungen an die pressegemäße Sorgfalt gestellt werden, so dass die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Es hat daher eine Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit stattzufinden. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt dabei regelmäßig dann, wenn die vorgenannten Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind.

In der Abwägung ist aber auch zu berücksichtigen, ob die Verwertung der Informationen aus dem Ermittlungsverfahren so schwer wiegt, dass diese selbst im Fall eines Freispruchs eine weitreichende und teilweise nicht mehr zu beseitigende Folge haben könnte.

Unzulässige Berichterstattung

Nach diesen Grundsätzen ist die Berichterstattung nach Ansicht der Kammer unzulässig.

Die 28. Zivilkammer des LG Köln hat die einstweilige Verfügung eines bekannten Moderators auf den Widerspruch eines Verlages bestätigt.

Dies begründet sie damit, dass durch die Berichterstattung zahlreiche Fakten der Öffentlichkeit genannt werden, die für den Fall eines freisprechenden Urteils nicht zu einer vollständigen Rehabilitierung des Moderators führen könnten.

Nach Ansicht der Kammer werde das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren in seinen zentralen Punkten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne dass eine Hauptverhandlung erfolgt oder überhaupt eine Anklageschrift eingereicht worden wäre. Dies widerspreche insbesondere auch der strafprozessualen Regelung, die ein Recht auf Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren für die Presse gerade nicht vorsieht, sondern dieses im Wesentlichen den Beteiligten des Strafverfahrens vorbehalten ist.

Darüber hinaus gäbe es in der Strafprozessordnung eine Vorschrift, die ein Verbot öffentlicher wörtlicher Mitteilung des Inhalts der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke enthalte, wodurch die Pressefreiheit eingeschränkt werde. Dies müsse auch bei nicht wörtlicher Wiedergabevon Akteninhalten gelten, da ein Schutzbedürfnis des Persönlichkeitsrechts des Moderators auch dann geboten sei, wenn – wie hier – eine Vielzahl von Inhalten aus der Ermittlungsakte in nicht wörtlicher Form wiedergegeben werde.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen fällt die gebotene Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Moderators und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. der Meinungs- und Pressefreiheit im vorliegenden Fall zugunsten des Moderators aus. Auch wenn die Verfügungsbeklagte die dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten haben mag, rechtfertige dies angesichts der weiterhin bestehenden Unschuldsvermutung nicht einen so weitgehenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Moderators.

LG Köln, Urteil vom 12.05.2010 - 28 O 175/10

Erscheinungsdatum: 16.07.2010