Andrea Renvert, LL.M.

Tel. +49(0)221/9 51 90-60
Fax +49(0)221/9 51 90-96
a.renvert@cbh.de

LG Hamburg – Zur (Un-)Zuständigkeit im Internet

Das LG Hamburg hat sich in einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Nutzung einer Domain trotz der bundesweiten Abrufbarkeit über das Internet mangels Sachbezugs zum Gerichtsstand Hamburg für örtlich unzuständig erklärt.

Dies, obwohl bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Internet sich die Rechteinhaber aufgrund des fliegenden Gerichtsstands nach § 32 ZPO und der in diesem Zusammenhang häufig geltend gemachten bundesweiten Abrufbarkeit einer angegriffenen Domain meist aussuchen können, bei welchem deutschen Gericht sie ihre Klage anhängig machen wollen.

Sachverhalt

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Unterlassung der Benutzung und Löschung der Domain http://www.worth.de/ mit der Begründung, dass diese ihre Namensrechte nach § 12 BGB verletze.

Die Klägerin hatte sich mit ihrem Klagebegehren unter Berufung auf den sog. fliegenden Gerichtsstand nach § 32 ZPO an das Landgericht Hamburg gewandt, da die Website überall in Deutschland und damit auch in Hamburg abgerufen werden könne.

Das Landgericht Hamburg hat sich nunmehr in seinem Beschluss vom 09.06.2011 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das gemäß § 32 ZPO zuständige Landgericht Lübeck verwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass vorliegend keinerlei sachlicher Bezug zum Landgerichtsbezirk Hamburg bestehe, da die Klägerin eine Gemeinde im Landgerichtsbezirk Lübeck sei, der Beklagte in Kassel wohne und die technische Betreuung der Domain in Aachen erfolgt.

Grundsatz: fliegender Gerichtsstand bei Internetsachverhalten wegen bundesweiter Abrufbarkeit einer Domain

Grundsätzlich ermögliche zwar die Verwendung einer Domain den Zugriff auf diese an jedem beliebigen Ort, an welchem die technischen Empfangsgeräte vorhanden sind, so dass Begehungsort für Rechtsverletzungen durch das Internet daher grundsätzlich nicht nur der Ort ist, an dem etwa der Internet-Server steht, sondern auch weitere Orte, an denen die Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht werde.

Begrenzung der Gerichtsstände bei Namensverletzungen

Bei Namensverletzungen als Verletzung absoluter Rechte im Internet sei die Zuständigkeit nach § 32 ZPO aber nach Ansicht des LG Hamburg nicht allein wegen der bundesweiten Abrufbarkeit der Seite bei jedem deutschen Landgericht gegeben. Vielmehr spreche alles für eine Begrenzung einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eintreten könne.

Da vorliegend keinerlei sachlicher Bezug zum Landgerichtsbezirk Hamburg bestand, hielt sich das dort angesiedelte Gericht auch für den zu entscheidenden Sachverhalt für unzuständig und stellte klar, dass eine in solchen Fällen allein auf den Kanzleisitz des Klägervertreters abstellende Begründung des Gerichtsstands missbräuchlich sei.

Ausblick

Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, dürfte zumindest in Internetsachverhalten mit Namensrechtsverletzungen künftig bei der Wahl des fliegenden Gerichtsstandes kein großer Spielraum mehr gegeben sein.

Beschluss vom 09. Juni 2011 – Az. 303 O 197/10

Quelle: Beschluss vom 09. Juni 2011 – Az. 303 O 197/10

Erscheinungsdatum: 05.07.2011