LG Hamburg – Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche („thumbnails“)
In seiner Entscheidung vom 26.09.2008 hat sich das LG Hamburg (Az: 308 O 248/07) mit der für Suchmaschinenbetreiber relevanten Frage befasst, ob das Bereithalten von Fotos als „thumbnails“ in der Bildersuche zum Zwecke des Abrufs der Ergebnislisten durch die Öffentlichkeit eine Verletzung der dem Urheber zustehenden Rechte darstellt.
1. Wie im Newsletter vom 16.05.2008 (http://www.cbh.de/article12171-1998.html) berichtet, hat sich bereits das OLG Jena zu dieser Frage geäußert und eine Urheberrechtsverletzung durch die in der Trefferliste angezeigten thumbnails angenommen. Der Anspruch der Klägerin scheiterte jedoch an einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung mit der Begründung, dass die Klägerin eine Suchmaschinenoptimierung auf ihrer Seite vorgenommen habe und sich aus diesem Grunde nicht mehr auf das fehlende Einverständnis bezüglich der Nutzung ihrer Bilder als thumbnails berufen könne.
2. Auch das LG Hamburg beurteilte das Bereithalten von Fotos als thumbnails in der Bildersuche durch den Suchmaschinenbetreiber als Urheberrechtsverletzung und bejahte die Ansprüche des klagenden Fotografen.
Das Bereithalten der Fotos in der Bildersuche stelle eine urheberrechtlich relevante Nutzung dar und verletze das dem Kläger zustehende Recht aus § 19 a UrhG, die Fotografie öffentlich zugänglich zu machen.
Das Gericht hält an seiner Ansicht aus dem Urteil vom 05.09.2004 (GRUR-RR 2004, 313 ff) fest und nimmt im Falle der thumbnails eine unfreie Bearbeitung nach § 23 UrhG an. Eine freie Benutzung i.S.d. § 24 UrhG sei nur gegeben, wenn die Fotos in einer solchen Weise benutzt worden wären, dass die den Originalen entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart neu geschaffener Werke verblassen. Zunächst fehle es den thumbnails an einer persönlichen geistigen Schöpfung. Auch wenn bei dem Herstellungsvorgang der thumbnails ein von Menschenhand geschaffenes Softwareprogramm verwendet werde, würde dieses nicht zum Zweck einer künstlerisch-schöpferischen Gestaltung eingesetzt. Bei den thumbnails handele es sich um eine rein mechanische Gestaltung. Außerdem entferne sich die Nutzung der thumbnails nicht ausreichend weit von der Erscheinung der Originalfotos. Die thumbnails würden, wenn auch in verkleinerter Form, die prägenden Züge der Originalfotos ausweisen.
Auch liege eine täterschaftliche Begehung durch die Beklagte vor. Ihr Verhalten erschöpfe sich insbesondere nicht in der Bereitstellung technischer Dienstleistungen, sondern sei als eigenständige Werknutzung zu qualifizieren. Auch wenn der Endnutzer den Suchbegriff eingebe und damit erst die Anzeige einer Ergebnisliste veranlasse, so entscheide dennoch die Beklagte über die Auswahl der angezeigten Treffer und damit über die konkrete Werknutzung. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Webseitenbetreiber durch geeignete Programmierung seiner Webseite das Auffinden der jeweiligen Inhalte durch sog. Robots verhindern könne. Das Vertrauen auf ein schadensminderndes Verhalten des deliktisch handelnden Dritten sei prinzipiell nicht schutzwürdig und entlaste nicht von der eigenen Pflicht, Urheberrechte Dritter nicht zu beeinträchtigen. Auch sei der Fall nicht mit der Entscheidung des BGH in Sachen Paperboy (GRUR 2003, 953 ff) vergleichbar, wo der Senat in dem Setzen von Links keine Urheberrechtsverletzung gesehen habe. Dort sei der Link als bloßer Verweis gesetzt worden, wobei hier durch die Verlinkung, bei der das Werk als thumbnail dargestellt werde, eine eigene Werknutzung durch den Verweisenden erfolge.
Nach ausführlicher Prüfung der §§ 44 a, 51 Nr. 2, 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG und 58 Abs. 1 UrhG stellt das Gericht fest, dass die streitgegenständliche Nutzung nicht den Ausnahmetatbestand einer Schrankenbestimmung erfülle. Zwar seien Suchmaschinen von essentieller Bedeutung für das World Wide Web, jedoch könne das Gericht nicht auf Grundlage einer extensiven Auslegung von Schrankenbestimmungen, die vom Gesetzgeber für gänzlich andere Nutzungssachverhalte konzipiert wurden, die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber zugunsten der Beklagten einschränken und damit gleichsam rechtsschöpfend eine neue branchenspezifische Schrankenbestimmung in das Gesetz einarbeiten. Es sei Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte, das grundrechtsrelevante Spannungsverhältnis zwischen dem ohne Frage hoch anzusiedelnden Interesse der Allgemeinheit an effizientem Zugang zu grafischen Informationen im Netz sowie den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten einerseits und den ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Urheber andererseits aufzulösen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Gesetzgeber der grundsätzlichen Problematik der (urheberrechtlichen) Haftung von Suchmaschinenbetreibern bewusst sei (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 37), jedoch bislang keine gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen habe.
Fazit:
Die vorliegende Entscheidung des Hamburger Gerichtes wird sicherlich die kontroverse Diskussion über die Zulässigkeit der Nutzung von sog. thumbnails weiter anfachen.
Allerdings dürfte es nach der aktuellen BGH-Entscheidung "Drucker und Plotter (Az.: I ZR 94/05) fraglich sein, ob der BGH ein solches Vorgehen ebenfalls missbilligen würde. Der BGH hat nämlich dort zu Kopierhandlungen im Internet ausgeführt, dass ein Urheber, der Texte und Bilder im Internet ohne Einschränkungen zugänglich macht, dadurch unter Umständen konkludent in Vervielfältigungen von Internetnutzern durch Abspeichern oder Ausdruck der geschützten Werke einwilligt. Ebenso wird in diesen Fällen der Einwand des Rechtsmissbrauches diskutiert.
Es liegt also durchaus nahe, dass die Nutzung sog. "thumbnails" bei der Google-Bildersuche in Fortsetzung dieser Rechtsprechung vom BGH gebilligt wird.
Erscheinungsdatum: 17.11.2008

