Dr. Ingo Jung

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LG Hamburg - Haftung eines Weblog-Betreibers für Kommentare Dritter

In einem aktuellen Urteil setzt sich das LG Hamburg mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines Weblogs für Kommentare Dritter haftet, insbesondere welche Anforderungen hierbei an seine Prüfpflichten zu stellen sind.

Die Antragsstellerin produziert „Call-in-TV-Sendungen“, bei denen Zuschauer mittels kostenpflichtiger Telefonanrufe versuchen können, an Rätselspielen teilzunehmen. Der Antragsgegner ist Betreiber eines Webblogs.  Auf seinem Weblog hat er unter anderem einen selbst verfassten Artikel mit kritischen Äußerungen über Moderatorinnen von „Call-in-TV-Sendungen“ eingestellt. Im Anschluss an den Artikel richtete er eine Kommentarfunktion ein. Einer der Kommentare hatte folgenden Wortlaut: „…. Nieder mit der Meinungsfreiheit – schließt alle kritischen Foren! Sieg Heil (Name der Sendung)!“. Der Betreiber des Weblogs ist von der Antragstellerin dazu aufgefordert worden, es zu unterlassen, diesen Kommentar zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Das LG Hamburg hat das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragsstellerin als verletzt angesehen und einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG gegen den Betreiber des Webblogs bejaht.

Die Antragsstellerin muss sich zwar laut LG Hamburg als Wirtschaftsunternehmen in gesteigertem Maße Kritik an ihrem unternehmerischen Handeln gefallen lassen, insbesondere dann, wenn das von ihr verfolgte Geschäftsmodell erheblichen Anlass zu einer kritischen Auseinandersetzung gebe. Bei der Äußerung handele es sich jedoch um eine unzulässige Schmähkritik. Darunter versteht man Äußerungen, die nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache zielen, sondern noch jenseits einer polemischen und überspitzten Kritik in der persönlichen Herabsetzung des Betroffenen bestehen (BVerfGE 93, 266, 294). Durch den oben zitierten Kommentar werde die Antragsstellerin zumindest in die Nähe eines Terrorregimes gerückt, das u.a. für millionenfache Morde verantwortlich ist.

Für den durchschnittlichen Nutzer sei zwar nicht der Eindruck entstanden, dass durch den Beitrag die eigene Auffassung des  Antragsgegners wiedergeben werde. Er hafte im vorliegenden Fall jedoch als "Verbreiter" des angegriffenen Kommentars. Wer als Betreiber einer Internetseite Speicherplatz für die Veröffentlichung von Kommentaren Dritter zur Verfügung stelle, hafte nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts hinsichtlich des Inhalts dieser Beiträge auf Unterlassung, wenn er ihm insoweit obliegende Prüfpflichten verletzt habe (OLG Hamburg, U. v. 22.8.2006, Az. 7 U 50/06, Juris, Absatz-Nr. 13 ff.).

Im Rahmen der Prüfpflichten bedürfe es einer Abwägung. Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung bestehe, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen werde, und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen seien, umso mehr Aufwand müsse der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu: OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 26). Es bestehe somit ein "gleitender Sorgfaltsmaßstab" mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Sei mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen werde, so könne die Prüfpflicht des Betreibers bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen.

Das Erfordernis des gleitenden Sorgfaltsmaßstabes folge nach Auffassung der Kammer jedoch zwingend aus dem Umstand, dass in der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen Meinungs- und Medienfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits keines dieser Rechtsgüter einen generellen Vorrang beanspruche. Dass die sich daraus ergebenden Überwachungspflichten für die Betreiber von Internetseiten mit erheblichen Belastungen verbunden sein könnten, nimmt das LG Hamburg hierbei in Kauf.

Im vorliegenden Fall sei der stark kritische Artikel des Antragsgegners geeignet gewesen, bei den Diskussionsteilnehmern persönlichkeitsrechtliche Grenzüberschreitungen zu provozieren. Aus diesem Grunde obläge ihm eine fortdauernde Überprüfungspflicht. Eine Löschung des Kommentars nach ca. 7 ½ h sei nicht genügend gewesen.(Vgl. LG Hamburg, Urteil vom 04.12.2007, Az: 324 O 794/07).

Fazit:

Das LG Hamburg zieht zur Beurteilung der Prüfpflichten des Weblog-Betreibers, wie dargelegt, die Kriterien des „gleitenden Sorgfaltsmaßstabs“ und des „Spektrums abgestufter Prüfungspflichten“ heran. Dies scheint auf den ersten Blick eine erhebliche Belastung des Weblog-Betreibers darzustellen, da ihn in gewissen Fällen demnach sogar eine „Dauerkontrollpflicht“ treffen kann. Dies soll laut den Ausführungen des Hamburger Gerichtes bei genauer Betrachtung jedoch nur für diejenigen Fälle gelten, in denen aufgrund der behandelten Inhalte schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen drohen bzw. bereits eingetreten sind.

Unbefriedigend bleibt dabei allerdings der Umstand, dass der Betreiber eines Forums somit selbst anhand der von ihm thematisierten Inhalte abwägen muss, wie intensiv seine Prüffungspflichten eingreifen, ohne mit Sicherheit zu wissen, wann er das seinerseits Erforderliche getan hat. Außerdem wir damit gerade bei brisanten Themen - die ja immer eine gewisse "Provokation" in sich tragen - die Öffnung eines solchen Forums mit besonderen Risiken für den Betreiber verbunden ist, da ihm mit der Argumentation des LG Hamburg relativ schnell der Vorwurf gemacht werden kann, er habe die jeweilige rechtswidrige Äusserung eines Dritten veranlasst bzw. zumindest durch seinen eigenen kritischen Beitrag "provoziert". 

Erscheinungsdatum: 07.03.2008