LG Hamburg - Haftung des Betreibers eines Online-News-Magazins als Mitstörer für fremde Artikel

In seiner Entscheidung vom 17.10.2008 (Az.: 324 O 250/08) hat sich das LG Hamburg mit der Frage befasst, ob der Betreiber eines Online-News-Magazins für die Inhalte fremder Artikel, die Dritte geschrieben haben, zur Verantwortung gezogen werden kann.

Die Klägerin ist Herausgeberin einer Wochenzeitschrift. Weder sie noch die Zeitschrift stehen mit der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) in Verbindung. Der Beklagte betreibt als Diensteanbieter eine (auch werbefinanzierte) Internet-Plattform mit der Bezeichnung „Nachrichten heute“. Dort erschien ein Artikel eines so bezeichneten „ständigen Mitarbeiters“ mit dem Titel „Deutschland den Deutschen?“, in dem es in Bezug auf die Klägerin hieß: „NPD-Zeitung, ....“.

Nach einem entsprechenden Hinweis, dass die vorstehende Behauptung tatsächlich unzutreffend sei, änderte der Beklagte die entsprechende Passage. Einen Tag nach der Änderung erhielt er ein Rechtsanwaltsschreiben, mit welchem er von der Klägerin aufgefordert wurde, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der unzutreffenden Äußerung abzugeben. Der Beklagte verweigerte die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung, woraufhin die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten in dieser Angelegenheit erwirkte. Nachdem der Beklagte auf die einstweilige Verfügung eine Abschlusserklärung nicht abgab, erhob die Klägerin Klage, um den von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch endgültig durchzusetzen.

Das LG Hamburg hat hierzu festgestellt, dass die Veröffentlichung der beanstandeten Berichterstattung das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletze, da sie unwahr ist. Es hat daher der Klage stattgegeben.

Das Landgericht hat in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf ein Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 27.03.2007, Az.: VI ZR 101/06) zunächst festgestellt, dass die Bestimmungen der §§ 7 ff. TMG, wonach eine lediglich eingeschränkte Verantwortlichkeit durch den Diensteanbieter besteht, vorliegend nicht anwendbar seien. Der Beklagte, so das LG Hamburg, könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Internetauftritt ein sog. Internetforum darstelle, so dass allein eine Störerhaftung im Falle der Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten in Betracht zu ziehen sei. Vielmehr hat das LG Hamburg festgestellt, dass die Internetseiten des Beklagten das Erscheinungsbild eines journalistischen Online-Magazins hätten. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass das Internetportal gerade nicht für sämtliche ungeprüften Gedankenströme beliebiger Nutzer geöffnet sei, sondern nach eigenen Angaben „die aus verschiedenen Staaten stammenden Autoren aktuelle News, fundierte Hintergrundberichte und bissige Reportagen zum Politik- und Weltgeschehen auf ihrem Newsdesk einbringen“. Insbesondere zählt der Beklagte für verschiedene Städte oder Staaten jeweils zugeordnete „ständige Mitarbeiter“ auf, so dass der Eindruck einer Korrespondenten-Tätigkeit erweckt werde.

Vor diesem Hintergrund hat das LG Hamburg zusammenfassend festgehalten, dass der Beklagte seine Internetseite insgesamt wie eine von ihm herausgegebene und redaktionell betreute Online-Zeitschrift präsentiere, so dass er diese auch entsprechend zu verantworten habe. Daher bestehe eine Verantwortlichkeit des Beklagten für das beanstandete Verhalten.

Darüber hinaus hat das LG Hamburg ausgeführt, dass - selbst wenn die Plattform des Beklagten im Übrigen noch als ein Internetforum anzusehen wäre - es einer Überprüfung des beanstandeten Artikels auch nach den für Betreiber einer Internet-Plattform geltenden Grundsätzen bedurft hätte. Bei dem beanstandeten Beitrag handelte es sich um einen solchen eines „ständigen Mitarbeiters“, von denen es innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen lediglich 33 Artikel gegeben hatte. Angesichts dieser Anzahl sowie im Hinblick darauf, dass der beanstandete Artikel unter der Überschrift „Deutschland den Deutschen?“ erschien, bestand durchaus, so das LG Hamburg, ein Anlass, diesen Artikel auf etwaige Fehler in der Zuordnung von Personen, Organisationen oder Publikation als rechtsextrem oder NPD zugehörig zu überprüfen. Diese Prüfungspflicht war dem Beklagten zumutbar.

Im Ergebnis hat das LG Hamburg somit das Vorliegen einer dem Beklagten vorwerfbaren Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin festgestellt und der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zugesprochen.

Erscheinungsdatum: 12.12.2008