
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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LG Düsseldorf zur fernabsatzrechtlichen Musterwiderrufsbelehrung und Wertersatz
Das LG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob wegen der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zum mangelnden Nutzungsersatz bei Ausübung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts die Verwendung der in der derzeitigen Musterwiderrufsbelehrung enthaltenen Wertersatzklausel noch haltbar ist.
Das Gericht hat die Rechtmäßigkeit der betreffenden Belehrungsinhalte bestätigt und eine Wettbewerbswidrigkeit verneint.
Sachverhalt
Die Klägerin verwendete im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung den in der Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB-InfoV vorgesehenen Hinweis "Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt".
Vor dem Hintergrund des im letzten Jahr ergangenen EuGH-Urteils zum Wertersatz bei Ausübung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 3.9.2009, Az.: C -489/07; hierzu CBH-News vom 4.9.2009), wonach die deutsche Regelung, kraft derer ein Verbraucher für die Möglichkeit der Nutzung der im Fernabsatz gekauften Ware während der Widerrufszeit grundsätzlich Wertersatz zahlen muss, gegen die europäische Fernabsatzrichtlinie verstößt, nahm die Beklagte die Klägerin auf Unterlassung der Verwendung des vorstehenden Belehrungsteils in Anspruch und mahnte diese ab.
Die Klägerin wies die Ansprüche zurück und erhob ihrerseits negative Feststellungsklage, woraufhin die Beklagte ihre mit der Abmahnung verfolgten Ansprüche weiterverfolgte.
Entscheidung
Das LG Düsseldorf gab der Feststellungsklage mit Urteil vom 12.5.2010 (Az.: 38 O 129/09) statt und verneinte einen Verstoß gegen §§ 355, 357 und 346 BGB sowie die durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisierenden Regelungen über den Wertersatz bei Rückgabe wiederverwendbarer Ware.
Die konkret beanstandete Klausel stelle für sich betrachtet keine Konkretisierung einer die Erstattung von Nutzungen betreffenden Regelung dar. Der Satz beinhalte lediglich einen Hinweis, wie nach Auffassung des Klauselverwenders eine Ersatzpflicht eindeutig zu vermeiden sei. Zudem erscheine es nicht abwegig, insoweit eine Unlauterkeit im wettbewerbsrechtlichen Sinne schon deshalb zu verneinen, weil die Klägerin die vom Verordnungsgeber als Muster für eine Belehrung vorgegebene Fassung dieser Klausel verwende. Grundsätzlich müsse ein Marktteilnehmer nicht die Richtigkeit der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage stellen.
Unabhängig davon scheide ein Unterlassungsanspruch der von der Beklagten bezeichneten Art auch aus weiteren Gründen aus. So werde eine generelle Wertersatzpflicht für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Sache dem Verbraucher schon nicht durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auferlegt. Ausdrücklich heiße es in der Klausel zum einen, es sei "gegebenenfalls", also nicht in jedem Fall, Wertersatz zu leisten. Zum anderen werde sodann ausgeführt, dass kein Wertersatz zu leisten sei, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -zurückzuführen sei. Eine generelle Wertersatzpflicht werde demnach gerade nicht statuiert. Ein übliches Prüfungsverhalten dahingehend, ob der erworbene Gegenstand zum vertraglich vorgesehenen Zweck tauglich sei, löse auch dann keine Wertersatzpflicht aus, wenn hierbei Abnutzungseffekte entstünden.
Eine darüber hinausgehende Einschränkung etwaiger Wertersatzpflichten werde auch nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.9.2009 ausgesprochen. Dem Urteil sei letztlich zu entnehmen, dass für eine Nutzung der Ware während der Frist, innerhalb derer ein Widerruf noch erklärt werden kann, nicht generell Wertersatz für während dieser Zeit gezogene Nutzungen vom Verbraucher verlangt werden kann. Die von der Klägerin verwendete Musterklausel enthalte keine derartige generelle Wertersatzregelung. Selbst eine Verschlechterung der Ware werde hingenommen, wenn sie auf einer Prüfung der Ware beruhe. Deren Umfang wiederum richte sich entsprechend Treu und Glauben, die auch nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes zu beachten seien, nach den Einzelumständen, insbesondere der Art der Ware.
Der nationale Gesetzgeber habe zudem in Kenntnis der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes eine der bisherigen Musterfassung entsprechende Belehrung als Gesetz vorgesehen.
Praktische Auswirkungen
Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist vom Ergebnis her zu begrüßen. Das Gericht hat sauber zwischen der Frage des vom EuGH behandelten Nutzungsersatzes und der im streitgegenständlichen Verfahren betroffenen Frage des Wertersatzes differenziert. Auch der Standpunkt, dass es sich im Rahmen der Klausel lediglich um einen Hinweis auf einen möglichen Wertersatz handelt, ist gut vertretbar. Es wäre allerdings interessant gewesen, wenn sich das Gericht etwas näher mit dem nur beiläufig erwähnten aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur „Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen“ befasst hätte.
Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des LG Düsseldorf dazu beitragen wird, dass Abmahnungen, die sich gegen Belehrungsbestandteile der Musterwiderrufsbelehrung richten, weiter abnehmen werden. Spätestens mit den gesetzessystematischen Änderungen im Fernabsatzrecht, welche die Musterwiderrufsbelehrung mit Wirkung zum 11.6.2010 in den Rang eines Gesetzes erheben (vgl. CBH-News vom 4.5.2010), dürfte die Rechtssicherheit bei Verwendung der dann nicht mehr nur auf der Ebene einer Rechtsverordnung angesiedelten Musterwiderrufsbelehrung deutlich erhöht werden.
Nichtsdestotrotz ist anzumerken, dass die Musterwiderrufsbelehrung in der am 11.6.2010 in das EGBG integrierten Fassung bereits mit Inkrafttreten dem Grunde nach schon wieder überholt ist. Der Gesetzgeber hat erst unlängst ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, um der Entscheidung des EuGH vom 3.9.2009 nachzukommen, und sieht insoweit neben weiteren gesetzlichen Änderungen – wieder einmal – eine Anpassung des Wortlauts der Musterwiderrufsbelehrung vor. Sobald die betreffenden Regelungen verabschiedet sind und in Kraft treten, hat dann unverzüglich eine Umstellung der verwendeten Widerrufsbelehrungen zu erfolgen, um der dann – ebenfalls wieder einmal – zu erwartenden nächsten „Abmahnwelle“ zu entgehen.
Erscheinungsdatum: 09.06.2010
