Dr. Ingo Jung

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LG Düsseldorf - Verantwortlichkeit und Prüfungspflichten von Domainbörsen

Im Streit stand vorliegend die interessante Frage, ob und welche Prüfungspflichten einer sog. Domainbörse obliegen, wenn Sie Domains für Dritte zum Verkauf anbietet.

1. Das sog. Domain-Parking birgt immer wieder Streitpotential mit Dritten, die Rechte an der jeweiligen Domainbezeichnung geltend machen.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht nun zu entscheiden, ob sich Prüfungspflichten bezüglich etwaiger Rechte Dritter auch gegen die Domainbörse selbst richten können. Im Streit stand also faktisch - wie es das Urteil auch ausführt - das Geschäftsmodell der bekannten Domain-Verkaufplattform sedo selbst, die rd. 7 Mio Domains weltweit anbietet. Die geparkten Domains werden nämlich während der "Wartezeit" gewinnbringend durch die Aufnahme entsprechender Keywords und durch die Schaltung von sog. sponsored links mit dem Kooperationspartner Google genutzt.

2. Ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin bestand aus Sicht des Gerichtes jedoch nicht schon in dem Moment, in dem die streitgegenständliche Domain auf der Internetplattform der Klägerin platziert und mit den auf Wettbewerber der Beklagten verweisenden Links versehen wurde. Die Klägerin wäre für einen Unterlassungsanspruch erst zu dem Zeitpunkt passivlegitimiert gewesen, als sie positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung durch die Domain bzw. die Verlinkung der Domain erhielt, also z.B. mit Übersendung eines Abmahnschreibens. Erst dieses hätte einen Unterlassungsanspruch auslösen können, vorausgesetzt,
sie hätte auf dieses Abmahnschreiben nicht reagiert.

3. Die Plattformbetreiberin hat aus Sicht des Gerichtes nicht selbst die Domain im geschäftlichen Verkehr genutzt und war auch nicht Gehilfe einer Verletzungshandlung. Ein Pflichtverstoß wird seitens des Gerichtes auch nicht deshalb bejaht, weil die Klägerin nach eigenem Vortrag jegliche Prüfung der bei ihr platzierten Domains bzw. der mit diesen verknüpften Adwords-Anzeigen unterlässt.

In Abgrenzung zu ähnlichen Fallkostellationen einer Überwachungspflicht im Internet, z.B. bei der Handelsbörse eBay, führt das Gericht wie folgt aus:

"Denn anders als in der von der Beklagten zitierten BGH-Entscheidung Internetversteigerung II (BGH Internetversteigerung II, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04) und auch der BGH Entscheidung zu jugendgefährdenden
Medien bei ebay (BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 18/04) wäre im vorliegenden Fall der Einsatz einer Filtersoftware, die von der Klägerin bestimmte Begrifflichkeiten ausfiltert, technisch erheblich aufwendiger, wenn überhaupt möglich, um Rechtsverstöße der vorliegenden Art zu verhindern. Die Beklagte führt selbst aus, welche Maßnahmen die Klägerin in jedem Einzelfall, also bei jeder bei ihr geparkten Domain durchführen müsste, nämlich eine Recherche auf der vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Datenbank oder z.B. einen Marken-Scan der Firma xxxxxxxxx GmbH. Dass dies in einem automatisierten Verfahren geschehen kann, trägt die Beklagte nicht vor.

Daher muss von der Erforderlichkeit des aktiven Tätigwerden eines Mitarbeiters der Klägerin in jedem Einzelfall ausgegangen werden. Auch der Vorschlag der Beklagten, die Recherche nur bei Domains mit nicht generischen Begriffen durchzuführen, überzeugt nicht. Denn auch beschreibende Anklänge kommen in geschützten Marken gleichermaßen wie reine Fantasiebegriffe oder auch Namen vor. Im Ergebnis fordert die Beklagte damit von der Klägerin eine Einzelfallüberprüfung jeder einzelnen bei ihr platzierten Domain. Dies würde das Geschäftsmodell der Klägerin voraussichtlich zum Erliegen bringen." (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.11.2007, Az. 2a O 176/07)

Fazit:

Das Gericht kommt so zu dem Ergebnis, dass die Domainbörse einen Markenrechtsexperten beschäftigen müsste, der eine Prüfung, Gesamtschau und Wertung für jede einzelne Domain und deren Verlinkung vornimmt. Dies ist aus Sicht des Gerichtes nicht zumutbar und überspannt die Prüfungsanforderungen im Vorfeld.

Nach alledem wäre ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin also erst entstanden, wenn sie nach positiver Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung durch Übersendung des Abmahnschreibens nicht reagiert und die Rechtsverletzung gegenüber der Beklagten beendet hätte. Die Klägerin hat indes reagiert, indem sie die Domain von ihrer Internetplattform entfernt und die zu der Markenrechtsverletzung führende Verlinkung damit aufgelöst hat.

Falls das vorliegende Urteil in die Berufung geht, ist sicherlich mit Interesse abzuwarten, ob das OLG Düsseldorf die Domainbörse in ähnlicher Weise aus den Prüfungspflichten entlässt und damit ähnlich den Registrierungsstellen DENIC & Co. priveligiert. Denkbar erscheint nämlich auch, deutlicher darauf abzustellen, dass es sich hierbei um ein sehr lohnendes Geschäftsmodell des Anbieters handelt, den daher ggf. auch weiterreichende Sorgfalts- und Prüfungspflichten im Vorfeld treffen, zumindest dann, wenn er selbst zwischenzeitlich die Domains via sponsored links im wirtschaftlichen Eigeninteresse nutzbar macht.

Erscheinungsdatum: 04.04.2008