Dr. Ingo Jung

Tel. +49(0)221/9 51 90-60
Fax +49(0)221/9 51 90-96
i.jung@cbh.de

Keyword Advertising in Österreich – „Wein & Co.“

Die Frage der markenrechtlichen Zulässigkeit von AdWords beschäftigt nicht nur die deutschen Oberlandesgerichte, auch der Oberste Gerichtshof Österreichs befasste sich schon mit dieser aktuellen Frage.

Die Diskussion der deutschen Oberlandesgerichte ist bereits in unseren Beiträgen vom 19.03.2008 (www.cbh.de/article12058-1998.html) und 30.05.2008 (www.cbh.de/article12194-1998.html) ausführlich dargestellt worden. Jedoch beschäftigen sich nicht nur die deutschen Gerichte mit dieser Problematik, sondern auch der Oberste Gerichtshof Österreichs. Diese Entscheidung könnte auch relevant für die Frage sein, wie sich der BGH bezüglich der marken- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von AdWords in den drei dort anhängigen Revisionsverfahren entscheiden wird.

In der dem ÖOGH vorliegenden Entscheidung wurde ein Suchbegriff bei Google als Keyword gebucht, der jedoch von der Klägerin als Marke angemeldet ist („Wein & Co“). Bei Eingabe des Suchworts erschien die Homepage der Beklagten sowohl über als auch neben der Trefferliste hellblau unterlegt und mit dem Wort Anzeige gekennzeichnet.

Das ÖOGH bejahte in diesem Fall eine Markenrechtsverletzung. Jedoch beschäftigte sich das Gericht hauptsächlich mit den dem eigentlichen Suchergebnis vorangestellten Anzeigen und nahm hier eine Verwechslungsgefahr an. Die Frage, ob auch eine Markenverletzung bei den rechts von der Trefferliste erscheinenden Anzeigen anzunehmen ist, ließ das oberste Gericht offen. Insbesondere entstehe eine Verwechslungsgefahr dadurch, dass die Anzeige in der Trefferliste noch vor dem Hinweis auf die Homepage der Markeninhaberin erscheine und besonders hervorgehoben werde. Dadurch entstehe der Eindruck eines besonderen Zusammenhangs zwischen dem Suchwort und dem Angebot der Beklagten (ÖOGH, 20.3.2007, Az: 170 b 1/07 g, MMR 2007, 497 ff.).

Fazit:

Vergleicht man diese Entscheidung mit den Entscheidungen der eine Markenrechtsverletzung bejahenden Oberlandesgerichte in Deutschland (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2007, 71; WRP 2007, 435; OLG Stuttgart, MMR 2007, 649), so ist folgende Unterscheidung interessant:

Während die deutschen Oberlandesgerichte eine Verwechslungsgefahr sowohl für die Anzeigen neben und über der Trefferliste annehmen und betonen, dass eine Verwechslungsgefahr nicht durch die optische Kennzeichnung der Anzeige ausgeschlossen werden kann, stützt sich die Argumentation des ÖOGH hauptsächlich auf die über der Trefferliste erscheinenden Anzeigen. Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr auch bei den Anzeigen neben der Trefferliste anzunehmen ist, lässt das Gericht ausdrücklich offen. Insbesondere bei der Anzeige über der Trefferliste sei eine Verwechslungsgefahr anzunehmen, da diese durch ihre Platzierung vor der Homepage der Markeninhaberin erscheine. Außerdem werde sie optisch hervorgehoben, was eine Verwechslung noch fördere. Das Gericht könnte somit durchaus eine Markenrechtsverletzung bezüglich der Anzeigen neben der Trefferliste ablehnen, da hier die Anzeige nicht der Homepage der Markeninhaberin vorgeschaltet ist, somit mit dieser nicht in Verbindung gebracht wird.

Diese Entscheidung verdeutlicht somit, dass die Argumente, die zur Bejahung der Markenrechtsverletzung im Falle der AdWords herangezogen werden, nicht überzeugen. Insbesondere die optische Hervorhebung der Anzeigen fördert nicht die Verwechslungsgefahr, sondern trennt diese ausdrücklich von der Trefferliste, dies gilt sowohl für die Anzeigen neben und über der Trefferliste. Ein aufgeklärter Durchschnittsverbraucher würde erkennen, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt. Somit überzeugen nach wie vor die Argumente der deutschen Oberlandesgerichte, die eine Markenrechtsverletzung ablehnen (OLG Düsseldorf, WRP 2007, 440; OLG Köln, MMR 2008, 50; OLG Frankfurt, 26.02.2008, Az: 6 W 17/08).

Erscheinungsdatum: 05.09.2008