
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Keine Störerhaftung für Usenet
Mit Urteil vom 19.04.2007 - Az.: 7 O 3950/07 hat das LG München I die (Mit-Störerhaftung) für rechtsverletzende Inhalte des sog. Usenet verneint. Das Gericht lehnte eine Haftung insbesondere deswegen ab, da es dem Betreiber des Usenet-Servers derzeitig technisch nicht möglich sei, die rechtswidrigen Dateien herauszufiltern.
Sachverhalt
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Zulässigkeit der Zugangsvermittlung zu MP3-Dateien im sog. "Usenet". Die Antragsgegnerin betreibt im Internet einen kommerziellen Newsserver für das Usenet. Das Usenet ist ein weltweites elektronisches Netzwerk aus Diskussionsforen, sog. Newsgroups, auch vergleichbar mit einem "Schwarzen Brett", an dem jeder, der Zugang über einen Newsserver hat, teilnehmen kann. Die einzelnen Newsgroups sind hierachisch unterteilt. In der Unterhierachie "alt.binaries" finden sich Postings (Beiträge) mit Dateianhängen, wie z.B. Musikdateien, dann "alt.binaries.mp3".
Die Antragstellerin macht geltend, dass ein zu Ihren Gunsten unter Urheberrechtsschutz stehendes Musikstück als MP3-Datei über den Server der Antragsgegnerin unter der Rubrik "alt.binaries.mps" widerrechtlich abrufbar gewesen sei. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten, die betreffende Musikaufnahme auf einem Computer zum Abruf durch Teilnehmer des "Usenet" bereitzustellen und/oder vorzuhalten und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Entscheidung
Das LG München I hat den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen und insbesondere auf die unzumutbare Möglichkeit der Vermeidung einer Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin abgestellt:
Im Bereich der Verschuldenshaftung habe sich die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin bis zum 1.3.2007 nach § 10 TDG gerichtet. Im Rahmen des TDG/TMG würde die Antragsgegnerin mithin nur für Vorsatz in der Form der Absicht haften. Denn nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag suche sie die gespeicherten Inhalte nicht aus, es handelte sich mithin um fremde Informationen. Die Speicherung erfolge auch automatisch. Die Speicherung erfolgte auch nicht dauerhaft, sondern nur für 30 Tage und diene allein dem Zweck, die Übermittlung an den Nutzer effizienter zu gestaltet.
Zwar erfasse die Haftungsprivilegierung des TDG nach der Auffassung des BGH nicht auch den verschuldensunabhängigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch, wobei diese Rechtsprechung auf den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie das neue TMG ebenso anzuwenden sein dürfte.
Der Antragsgegnerin sei es jedoch nicht zuzumuten, den Datenverkehr händisch zu überprüfen bzw. ihren UsenetServer ganz abzuschalten, denn derart drastische Maßnahmen wären nur dann verhältnismäßig, wenn alle bzw. ein Großteil der im Usenet vorhandenen Inhalte rechtswidrig wären, was die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe. Der Diensteanbieter müsse nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Vielmehr müssten die Bedeutung des Einzelfalls und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes und andere Nutzer im Verhältnis zueinander gesehen werden. Hiernach seien Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs auf fremde Inhalte dann als unzumutbar anzusehen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erforderten, ihre Wirksamkeit jedoch durch einen Zugriff auf entsprechende Informationsangebote über andere Netzverbindungen mit einem vergleichsweise geringen Aufwand umgangen werden könne.
Bewertung
Die Entscheidung setzt sich erfreulich differenziert mit den einzelnen Privilegierungstatbeständen des TDG/TMG auseinander und arbeitet die aktuelle Problematik der Störerhaftung transparent heraus. Im Ergebnis ist zu begrüßen, dass das Gericht die Verantwortlichkeit letztendlich verneint hat, da insgesamt in der Rechtsprechung eine Tendenz zu beobachten ist, wonach eine nahezu unvorhersehbare Haftung von Diensteanbietern im Internet besteht. Insoweit ist insbesondere auf die problematische Situation der Forenhaftung hinzuweisen.
Die Entscheidung des LG München dürfte jedoch einen begrenzten Anwendungsbereich haben, da die Besonderheiten des Usenet, insbesondere die nur zeitliche befristete Speicherung der Daten, maßgeblich bei der Entscheidung berücksichtigt wurden. Anbieter, die dauerhaften Content anbieten, insbesondere die aktuellen Angebote im Bereich Videoportale, dürften daher kaum von dieser Entscheidung profitieren. Immerhin gibt die Entscheidung betroffenen Anbietern eine Argumentationshilfe im Falle einer Inanspruchnahme. Es ist nämlich in der Tat aktuell nicht recht ersichtlich, durch welche Softwarelösungen auch MP3- oder Videodaten als rechtswidrige Inhalte ausgefiltert werden könnten. Was im Bereich von Texten durch Wortfilter noch machbar scheint, dürfte bei anderen Daten – aktuell – kaum zu bewältigen sein.
Erscheinungsdatum: 26.04.2007
