
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Keine Abmahnfähigkeit fehlender Pflichtangaben in Geschäftsbriefen
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 10.07.2007, Az.: 6 U 12/07 entschieden, dass ein Verstoß gegen die Pflichtangaben in Geschäftsbriefen keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche begründet.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, der Beklagte betreibt unter einer Firma ein einzelkaufmännisches Unternehmen. Der Beklagte gab auf seinen Geschäftsbriefen seine Firma, Anschrift und Telefonnummer an. Jedenfalls auf einem seiner Geschäftsbriefe fehlte die Angabe der Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen. Die Klägerin mahnte den Beklagten deswegen ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Übernahme der durch die Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Kosten auf.
Entscheidung
Nach Auffassung des Brandenburgischen OLG stellt ein Verstoß gegen die Pflichtangaben – jedenfalls in Bezug auf die Angaben über den Inhaber eines Unternehmens – in Geschäftsbriefen keine unlautere Wettbewerbshandlung dar, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
In dem Verfahren hatte die Klägerin nichts dazu vorgetragen, um was für ein Schreiben es sich im konkreten Fall handelte. Das OLG stellte in Anbetracht dieses unklaren Sachverhalts Überlegungen zu Schreiben vor einem möglichen Vertragsschluss und solchen in einer laufenden Geschäftsbeziehung an. Wenn es sich um ein Schreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses gehandelt haben sollte, könne die unterbliebene Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers keine für den Beklagten vorteilhafte Wirkung haben, wenn sie denn überhaupt eine Wirkung habe. Im Regelfall werde sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. In Fällen, in denen es einem potentiellen Vertragspartner hingegen maßgeblich auf die natürlichen Personen ankomme, würden entsprechende Unklarheiten in Geschäftsbriefen zu Misstrauen Anlass geben und den potentiellen Vertragspartner abhalten, mit einem solchen Unternehmen Geschäfte zu machen. Sollte es sich bei dem beanstandeten Schreiben um ein solches handeln, das der Beklagte nach einem Vertragsschluss verfasst hat, könne es sich für einen Vertragspartner durchaus als notwendig erweisen, den Firmeninhaber zu ermitteln. Bei einem bereits geschlossenen Vertrag sei jedoch der Wettbewerb um den konkreten Kunden beendet. Handlungen, die erst nach Vertragsschluss vorgenommen werden, seien keine Wettbewerbshandlungen.
Im Übrigen gebe es keinen entsprechenden Vorteil, wenn der Pflichtverstoß durch einen Kaufmann begangen wird, weil er ein Gewerbe betreibt und unter seiner Firma klagen und verklagt werden kann.
Bewertung
Der Entscheidung des OLG Brandenburg ist zwar im Ergebnis, nicht aber von der Begründung her zuzustimmen.
Insbesondere die Ausführungen des Gerichts zur Bedeutung der Pflichtangaben vor Vertragsschluss überzeugen nicht. Insoweit verwundert, dass das Gericht mit keinem Wort die durchaus vergleichbare Problematik bei den Pflichtangaben im Rahmen des TMG (Impressumspflicht) angesprochen hat. Hierfür hätte vor allem vor dem Hintergrund Anlass bestanden, dass der BGH die Pflichtangaben nach dem TMG noch im vergangenen Jahr als wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregeln eingestuft hat. Dabei hat der BGH mit keinem Wort die Problematik angesprochen, ob von diesem Grundsatz ggf. bestimmte Verstöße als Bagatellverstöße ausgeschlossen sind.
Das OLG hätte sich wesentlich intensiver mit dem eigentlichen Ziel der Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen auseinandersetzen sollen. Da diese – ebenso wie die Pflichtangaben nach dem TMG – der Transparenz dienen, hätte es eines deutlich erhöhten Argumentationsaufwandes bedurft, einen Wettbewerbsvorteil durch einen Pflichtverstoß abzulehnen. Insoweit hätte die Frage der Erheblichkeit in den Vordergrund gestellt werden sollen, da dieses Kriterium einen tauglichen Ansatzpunkt zur Begrenzung der grundsätzlich in Betracht kommenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche hätte bieten können.
Im Ergebnis dürfte die Entscheidung des OLG Brandenburg trotz der dogmatischen Schwächen einen erheblichen Einfluss auf die zu Beginn des Jahres aufgetretenen Fragen im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Ausweitung der Pflichtangaben für Geschäftsbriefe auf E-Mails erlangen. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung insgesamt dem Standpunkt des OLG Brandenburg anschließen oder die BGH-Rechtsprechung zum TMG entsprechend heranziehen wird.
Erscheinungsdatum: 16.08.2007
