Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Kabinetts-Entwurf zum TKG-Änderungsgesetz

Die Bundesregierung hat am 17.05.2006 einen vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Der Entwurf berührt im Wesentlichen zwei Regelungsbereiche:

  1. Einen Schwerpunkt der gesetzlichen Neuregelungen bilden die Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern (vgl. zum letzten, inhaltlich wenig veränderten Entwurf: Vander, MMR 2005, 429). Im Bereich der Werbung sollen die bestehenden Auskunftspflichten ausgeweitet werden. Darüber hinaus sind Informationspflichten (Preisansagepflichten) bei Kurzwahldiensten und Vermittlungen durch Auskunftsdienste geplant. Schließlich entfällt ein Großteil der anstehenden Neuregelungen auf den Bereich von Premium-SMS, insbesondere Abo-Dienste. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, dass der Anbieter den Kunden über die Vertragsbedingungen informieren muss. Zudem soll ein wirksamer Vertrag über die Inanspruchnahme entsprechender Dienstleistungen nur noch bei Versand einer Bestätigungs-SMS zustande kommen. Schließlich ist geplant, dass Missbrauchsrisiko durch die Festlegung von monatlichen Höchstbeträgen zu begrenzen.
  2. Daneben enthält der Gesetzesentwurf Regelungen zur Regulierung. Besonders umstritten ist dabei ist Regelung des geplanten § 9a TKG EF, der eine zurückhaltende Regulierung im Bereich sog. Neuer Märkte vorsieht. Betroffen von dieser Regelung wäre insbesondere das Glasfasernetz der Deutschen Telekom (sog. VDSL), welches aktuell für 600 Millionen Euro aufgebaut wird. Nach Verlautbarungen der Regierung sollen diese Investitionen durch Regulierungsfreiheit geschützt werden. Wettbewerber befürchten allerdings, dass die Telekom das Netz ohne Regulierung entweder gar nicht oder nur zu überhöhten Preisen für seine Wettbewerber öffnet. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die bereits begonnene Auseinandersetzung zwischen dem Ex-Monopolisten und seinen Wettbewerbern ist die Frage, ob es sich bei dem in Rede stehenden VDSL-Netz überhaupt um einen neuen Markt im Sinne des § 9a TKG EF handelt. Die Wettbewerber argumentieren, dass das neue Netz kein neuer Markt, sondern lediglich eine Nachbesserung der bestehenden technischen Möglichkeiten darstelle.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll Ende des Jahres in Kraft treten. Damit verzögert sich das Gesetzesvorhaben, welches durch die Neuwahlen im Herbst letzten Jahres dem Diskontinuitätsgrundsatz zum Opfer gefallen war, im Vergleich zu den ursprünglichen Plänen ganz erheblich. Da der Gesetzesentwurf die Notwendigkeit der Stärkung des Verbraucherschutzes in den Vordergrund stellt, stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber dieses Ziel tatsächlich mit der gebotenen Konsequenz verfolgt, zumal dem Gesetzgeber die meisten Probleme im Zusammenhang mit Mehrwertdiensten, die im Zentrum der Neuregelungen stehen, bereits bei Erlass des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 01900er/0900er-Mehrwertdiensten im Jahre 2003 bekannt waren. Der Gesetzesentwurf ist einschließlich Begründung abrufbar unter:

www.bmwi.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/Gesetz/TKG-Aend-2006,property=pdf

Erscheinungsdatum: 23.05.2006