
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Internet-System-Vertrag und jederzeitiges Kündigungsrecht
Das LG Schweinfurt hat im Anschluss an die BGH-Rechtsprechung zum Internet-System-Vertrag entschieden, dass dem Auftraggeber ungeachtet etwaiger Einschränkungen in den AGB des Anbieters ein jederzeitiges Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB zusteht.
Nachdem der Bundesgerichtshof unlängst festgestellt hat, dass es sich bei einem Internet-System-Vertrag um einen Werkvertrag handelt (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2010, Az. III ZR 79/09, NJW 2010, 1449) hatte sich das Landgericht Schweinfurt mit Zahlungsansprüchen aus einem solchen Internet-System-Vertrages zu befassen, welche der Auftragnehmer nach Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber geltend machte.
Sachverhalt
Die Klägerin, Betreiberin einer Internetagentur, schloss unter dem 15.04.2009 mit der Beklagten einen Vertrag über die Vermietung einer Internetpräsenz und die Erbringung weiterer Dienstleistungen wie die Gestaltung und Programmierung einer Internetpräsenz, die Beratung und Zusammenstellung der Webdokumentation und das Hosting von Webseiten und Mailboxen auf den Servern der Klägerin. Als Vertragsdauer wurde eine Laufzeit von vier Jahren vereinbart sowie ein jährlich im Voraus zu entrichtendes Entgelt von EUR 1.856,40 zuzüglich einer einmaligen Anschlussgebühr von EUR 199,00.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Internet-System-Vertrag sahen vor, dass der Vertrag während der Vertragslaufzeit aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar sein sollte. Der Vertrag sollte sich über die Laufzeit hinaus jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Auch im Verlängerungszeitraum sollte der Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen schriftlich kündbar sein.
Bereits mit Schreiben vom 16.04.2009 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.02.2010 erklärte die Beklagte die Kündigung nach § 649 BGB. Die Klägerin verlangte die Zahlung des Jahresentgeltes für den Zeitraum April 2009 bis April 2010 sowie der einmaligen Anschlussgebühr. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe, da kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass durch Rücktrittserklärung der Beklagten vom 16.04.2009 ein Vergütungsanspruch entfallen sei, da ein Kündigungsrecht jederzeit bestehe.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass es sich bei dem vorliegenden Internet-System-Vertrag um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB handele und der Ausschluss eines jederzeitigen Kündigungsrechts nach den Bestimmungen der von der Klägerin verwendeten AGB unwirksam sei. Gemäß § 649 Satz 2 BGB stehe der Klägerin zwar ein Vergütungsanspruch zu, die Klägerin habe jedoch nicht schlüssig dargelegt, welche Leistungen die Klägerin in der kurzen Zeit von zwei oder drei Tagen zwischen Vertragsschluss und Eingang der Kündigungserklärung erbracht habe und welche Aufwendungen erspart werden konnten.
Entscheidung
Das Landgericht Scheinfurt hat die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 27.07.2010 (Bezugnahme auf Hinweisbeschluss vom 09.07.2010, Az. 24 S 42/10) zurückgewiesen und maßgeblich auf die BGH-Entscheidung zum Internet-System-Vertrag vom 04.03.2010 Bezug genommen.
Gegenstand des „Internet-System-Vertrag" sei die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von der Klägerin für ihre Kunden erstellten und betreuten Webseite (Homepage) im Internet und somit nicht das schlichte Tätigwerden der Klägerin als solches, sondern die Herbeiführung eines Erfolges als Ergebnis der Tätigkeit der Klägerin. Die Abrufbarkeit der Webseite sei in diesem Zusammenhang nicht als eine Garantie für den jederzeitigen Zugriff über das Internet – welche ein reiner Hosting-Provider wegen der technischen Gestaltung des Internets nicht übernehmen könne – zu verstehen, sondern dahin, dass die Webseite so bereit zu stellen sei, dass sie für Internetnutzer abgerufen werden könne, wenn das Internet im üblichen Rahmen den Zugriff ermögliche. Dementsprechend sei dieser Vertrag als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB einzuordnen.
Der Einordnung des Internet-System-Vertrags als Werkvertrag stehe nach der Entscheidung des BGH vom 04.03.2010 nicht entgegen, dass der Kunde ein monatliches pauschales Entgelt zu entrichten habe, dass der Vertrag auf eine bestimmte Zeitdauer angelegt sei und somit Züge eines „Dauerschuldverhältnisses" aufweise.
Das Amtsgericht habe unter Berücksichtigung der einschlägigen BGH-Rechtsprechung, wonach ein Kündigungsrecht nach § 649 BGB bei längerfristigen Verträgen in AGB nicht beschränkt werden dürfe, rechtfehlerfrei ausgeführt, dass die betreffende Regelung in den von der Klägerin verwendeten AGB gemäß § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB unwirksam sei, da die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei. Die Beklagte habe den Vertrag somit wirksam gekündigt, wobei die Rücktrittserklärung gemäß § 140 BGB in eine Kündigungserklärung umgedeutet werden könne, da sich die Beklagte erkennbar von dem Vertrag habe lösen wollen.
Bewertung
Die Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt erweist sich vor dem Hintergrund der einschlägigen BGH-Rechtsprechung als konsequent. Aufgrund der vorzunehmenden Qualifikation des Vertrages als Werkvertrag musste das Landgericht richtigerweise feststellen, dass derartige Verträge grundsätzlich frei kündbar sind. Aufgrund der insoweit bestehenden Abweichung von der gesetzlichen Lage durch die AGB war die betreffende Ausschlussklausel für unwirksam zu erklären.
Interessant ist die Entscheidung auch mit Blick auf den Vergütungsanspruch gemäß § 649 Sätze 2 und 3 BGB. Der Anbieter ist hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche auf das zu verweisen, was er unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen zu fordern vermag. Kann er solche Vergütungsansprüche nicht nachvollziehbar darlegen, gehen seine Vergütungsansprüche ins Leere. Insoweit gilt das Motto: Je schneller die Kündigung nach dem Vertragsschluss erklärt wird, desto schwerer dürfte es dem Unternehmer fallen, Vergütungsansprüche für – nicht erbrachte – Leistungen zu verlangen bzw. zu belegen.
Hinweis: Die Entscheidung kann im Volltext abgerufen werden unter http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2010_121.pdf
Erscheinungsdatum: 09.09.2010
