Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Internet Disclaimer

In einer Entscheidung vom 30. März 2006 (Az. I ZR 24/03) hatte sich der BGH mit der Bedeutung und Reichweite sog. Disclaimer im Internet zu befassen. Derartige Disclaimer (Haftungsausschlüsse) sind insbesondere im Bereich der Distanzierung von fremden Inhalten vielfach anzutreffen.

Im vorliegenden Fall bot die Beklagte, ein niederländisches Unternehmen, auf ihrer Webseite Arzneimittel an, die in Deutschland verboten waren. Auf ihrer Homepage gab sie ausdrücklich mittels eines Disclaimers an, nicht nach Deutschland zu liefern.

Das Gericht beschäftigte sich im Rahmen der Entscheidung mit zwei wesentlichen Aspekten:

  1. Zunächst setzte sich der BGH mit den Kriterien auseinander, nach denen deutsches Zivilrecht auf eine Webseite Anwendung findet. Das Gericht zog für die Frage seiner Zuständigkeit Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (seit 1. März 2002 durch die EuGVVO abgelöst) heran und stellte maßgeblich darauf ab, dass die betreffende Internet-Domain bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar war. Das Gericht zog insbesondere auch die Umstände, dass das Angebot der Website international und auch an deutschsprachige Europäer gerichtet war, zur Beurteilung seiner Zuständigkeit heran. Damit bestätigte der BGH im Ergebnis die bislang in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.
  2. Im Anschluss an die Feststellung der Zuständigkeit setzte sich das Gericht mit dem verwendeten Disclaimer auseinander. Das Gericht erkannte an, dass ein Disclaimer, mit dem der Werbende ankündigt, Adressaten eines bestimmten Landes nicht zu beliefern, grundsätzlich ein Indiz für eine Einschränkung des Verbreitungsgebiets sein könne. Der BGH zeigt jedoch auch die engen Grenzen für die Wirksamkeit derartiger Disclaimer auf. Ein wirksamer Disclaimer setze voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund einer Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sei. Zudem sei ein Disclaimer nur dann erheblich, wenn ihn der Werbende tatsächlich beachte und nicht entgegen seiner Ankündigung gleichwohl in das vom Vertrieb ausgenommene Absatzgebiet liefere. Im zu entscheidenden Fall hatte der Verwender des Disclaimers diese Voraussetzungen nicht eingehalten. Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte beim Vertrieb ihrer Produkte neben Preisen in Euro auch DM-Preise bei der Produktwerbung angegeben hatte, schloss das Gericht, dass der Disclaimer ersichtlich nicht ernst gemeint war.

Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der BGH völlig zutreffend herausgearbeitet hat, dass ein Disclaimer nur dann Wirkung entfalten kann, wenn sich der Verwender tatsächlich an die eigenen Vorgaben hält. Zur eigenen Absicherung sollten Betreiber von Websites für den Fall der gewünschten Beschränkung des eigenen Angebots auf ein bestimmtes Territorium daher deutlich machen, dass eine Inanspruchnahme aus den übrigen Gebieten nicht erfolgen soll. In der Praxis lässt sich dies relativ einfach umsetzen, etwa durch Begrenzung des Shop-Systems auf diejenigen Länder, von denen aus das Angebot abrufbar sein soll.

Erscheinungsdatum: 23.05.2006