Internationale Zuständigkeit und anzuwendendes Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet
Der BGH hat dem EuGH mit Beschluss vom 10.11.2009 zwei für das IT-Recht relevante Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH mit Beschluss vom 10. November 2009 zwei für das IT-Recht relevante Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Dieser soll nun klären, welches Gericht für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von Anbietern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, international zuständig ist. Außerdem sollen die Richter in Luxemburger darüber befinden, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet oder dieser Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist
Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem EuGH mit den o.g. Fragen vorzulegen.
(Quelle: PM des BGH vom 10.11.2009)
Erscheinungsdatum: 23.11.2009
