
Dr. Markus Ruttig
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Hessischer Rundfunk schlägt den Raab
So betitelt die Presse das Urteil des Bundesgerichtshofs im Rechtsstreit des Hessischen Rundfunks gegen die Produktionsfirma des von Stefan Raab moderierten Formats „TV-Total“.
Der Bundesgerichtshof bestätigt in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Az. I ZR 42/05, das Urteil des OLG Frankfurt a.M., wonach es sich bei den im Programm von TV-Total benutzten Sendeausschnitten Dritter um urheberrechtsschutzfähige Leistungen handelt, die nicht ohne Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet werden dürfen.
Eine Verwertungsgesellschaft, die auch die Rechte des Hessischen Rundfunks wahrnimmt, hatte die Produktionsfirma der von Stefan Raab moderierten Sendung „TV-Total“ auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung einer Lizenzgebühr in Anspruch genommen. Auslöser des Rechtsstreits war die Nutzung einer 20sekündigen Programmsequenz aus dem Regionalprogramm „Landparty in Hüttenberg“ des Hessischen Rundfunks durch TV-Total. Dieser Sendeausschnitt, der sich mit dem Thema „Spontan-Jodeln“ befasste, wurde von Stefan Raab an- und abmoderiert. Während der Ausstrahlung des Sendeausschnitts war folgende Textzeile im Bild zu sehen: „Hessen, Landparty in Hüttenberg“.
Der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung zunächst davon aus, dass auch Teile von auf Filmträgern aufgenommene Filmwerke und Laufbilder gleichermaßen Leistungsschutz nach den §§ 94, 95 UrhG genießen. Da es hierbei um die Rechtsposition des Produzenten gehe, liege auch keine Ungleichbehandlung zwischen Filmwerken und Laufbildern vor. Damit dürfen Laufbilder oder Teile hiervon nicht entgegen § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG ohne Zustimmung des Berechtigten vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wahrnehmbar gemacht werden.
Weder der BGH noch die beiden Vorinstanzen sahen eine Möglichkeit, wie der ohne Zustimmung erfolgte Eingriff in urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen des Hessischen Rundfunks (HR) gerechtfertigt werden können. Eine Bearbeitung nach § 24 Abs. 1 UrhG scheide aus, weil es sich nicht um die erforderliche freie Benutzug handle. Der Teil der TV-Total Sendung, der sich mit dem Sendeausschnitt des HR befasse, sei kein selbständiges Werk, da darin die Vorlage nicht kritisiert, parodiert oder karikiert werde.
Auch liege kein Zitat nach § 51 UrhG vor, weil keine Aussage vorhanden sei, die durch die Sequenz belegt werden könne oder solle. Der BGH ergänzt, dass ein Zitat auch voraussetze, dass eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt werde. Auch hieran fehle es.
Schließlich sei die benutzte Sendefrequenz auch nicht als ein Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG anzusehen, über welches die Beklagte ohne Erlaubnis des HR hätte berichten dürfen. Die Schrankenregelung des § 50 UrhG setze voraus, so der I. Zivilsenat, dass es sich um ein Geschehen handelt, bei dem es der Öffentlichkeit auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt. Dies war beim „Spontan Jodeln“ in der Provinz tatsächlich nicht anzunehmen.
Erscheinungsdatum: 27.06.2008
