Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Haftung von Suchmaschinenbetreibern

Das OLG Hamburg hatte sich in einem Urteil vom 20.02.2007, Az.: 7 U 126/06 mit der Frage der Haftung von Suchmaschinen für fremde Rechtsverletzungen zu befassen. Das Gericht lehnte im Gegensatz zur Vorinstanz eine Haftung ab. Dabei hat das Gericht allerdings die grundsätzliche Frage der Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nur am Rande behandelt, eine Haftung vielmehr an der Art der Darstellung der Suchergebnisse scheitern lassen.

Im konkreten Fall war der Suchmaschinenbetreiber auf den Umstand hingewiesen worden, dass im Index mehrere fremde Webseiten enthalten waren, deren Inhalte rechtswidrig waren. Der Suchmaschinenbetreiber löschte diese daraufhin. Bereits wenig später wurden aber erneut Inhalte der beanstandeten Art angezeigt. Der Verletzte nahm den Suchmaschinenbetreiber daraufhin vor dem LG Hamburg (Urteil vom 28.04.2006, Az.: 324 O 993/05) erfolgreich als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Hamburg stellte zunächst klar, dass ein Suchmaschinenbetreiber für Rechtsverletzungen frühestens ab Kenntnis hafte. Seien dem Betreiber die Rechtsverletzungen bekannt geworden, sei er allerdings verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig zu vermeiden. Unterlasse er solche Vorkehrungen, so dass weitere Rechtsverletzungen eintreten, hafte er als Mitstörer.

Das OLG Hamburg lehnte eine Haftung mit Blick auf die durch die Trefferliste unmittelbar angezeigten Inhalte ab. Zeige eine Suchmaschine bei ihren Suchtreffern in der Überschrift rechtlich problematische Äußerungen an, heiße dies nicht zwingend, dass diese Äußerungen sich auf die im weiteren Text der Seite genannten Personen beziehen. Ein solcher Rückschluss liege schon deshalb fern, weil es sich um eine Suchmaschine handele, deren Eintragungen nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhten, sondern das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs seien. Dem durchschnittlichen Nutzer sei bekannt, dass eine Suchmaschine, die weite Teile des Internets mit milliardenfachen Websites indexiert, die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe ihre Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeigt. Mit dem Suchergebnis verbinde sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ aufgeführt werden. Der nach ständiger Rechtsprechung anzunehmende Grundsatz, dass schon eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten ausreicht, um eine Rechtswidrigkeit zu bejahen, greife bei Suchmaschinen ausnahmsweise nicht. Dies ergebe sich aus der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die durch eine Suchmaschine in entscheidendem Maß gefördert werde. Ohne den Einsatz von Suchmaschinen wäre eine sinnvolle Nutzung der Informationsfülle im Internet nicht möglich. Angesichts der ungeheuren Anzahl der zu erfassenden Websites komme für die Erfassung, Übernahme und Darstellung nur ein automatisiertes Verfahren in Betracht.

Das OLG Hamburg hat sich insoweit – leider – Feststellungen zur grundsätzlichen Störerhaftung von Suchmaschinenbetreibern enthalten. Derartige Feststellungen wären allerdings in Anbetracht der aktuell völlig unklaren Haftungssituation für die Vermittler fremder Inhalte (dies gilt etwa auch die Fälle einer möglichen Haftung für Rechtsverletzungen in Internet-Meinungsforen) wünschenswert gewesen. Immerhin hat das Gericht einen Ansatzpunkt gefunden, um die Haftung von Suchmaschinenbetreibern zu begrenzen. In Anbetracht der Fülle ggf. zu überwachender Inhalte erscheint eine erhebliche Begrenzung der Haftung für Suchmaschinenbetreiber auch dringend geboten.

Für die Praxis dürfte die Entscheidung des OLG Hamburg allenfalls in Teilbereichen zu einer Entschärfung des Haftungsrisikos führen, da die „Schnipsel“-Argumentation andere Bereiche, etwa die oftmals gleichfalls angebotene Bildersuche, gar nicht erst erfassen kann. Vor dem Hintergrund der weiterhin unklaren Rechtslage ist der Gesetzgeber dringend dazu aufgerufen, klare Haftungsregelungen für Suchmaschinenbetreiber und sonstige Vermittler von Informationen Dritter zu schaffen. Die letzte Gelegenheit im Rahmen der Novellierung des Rechts der Telemedien hat der Gesetzgeber leider ungenutzt verstreichen lassen, so dass aktuell nicht absehbar ist, wann und ob der Gesetzgeber sich der Problematik annehmen wird. Bis dahin bleibt zu hoffen, dass es der Rechtsprechung gelingen wird, die bislang wenig klaren Voraussetzungen, die an die Sorgfaltspflichten der Suchmaschinenbetreiber und sonstigen Vermittler fremder Informationen gestellt werden, zu konkretisieren, um etwaige Haftungsrisiken kalkulierbar zu machen.

Erscheinungsdatum: 16.03.2007