
Dr. Sascha Vander, LL.M.
Tel. +49(0)221/9 51 90-60Fax +49(0)221/9 51 90-96
s.vander@cbh.de
Haftung von Internet-Cafés bei Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer
Der Betreiber eines Internet-Cafés haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden im Falle unzureichender Sicherheitsmaßnahmen .
Dies hat das LG Hamburg mit Beschluss vom 25.11.2010 (Az.: 310 O 433/10) entschieden.
Sachverhalt
Bei der Klägerin handelte es sich um einen Musikverlag, der über ausschließliche Nutzungsrechte an einem Filmwerk verfügte. Der Beklagte war Betreiber eines Internet-Cafés. Ein Besucher des Cafés stellte das Filmwerk der Klägerin in einer P2P-Tauschbörse zum Upload bereit. Die Klägerin nahm den Betreiber des Internet-Cafés daraufhin auf Unterlassung in Anspruch.
Entscheidung
Das LG Hamburg verurteilte den Betreiber des Internet-Cafés auf Unterlassung und ließ den Einwand, dass die Bereitstellung des Filmwerks nicht durch den Betreiber selbst, sondern durch einen Kunden des Cafés erfolgte, nicht gelten. Auch wenn man dem Vortrag des Beklagten Glauben schenken wollte und annehmen würde, dass ein Besucher des Cafés die Rechtsverletzung begangen habe, so hafte der Beklagte dennoch. Er habe es unterlassen, angemessene und zumutbare Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Insoweit sei es vor allem zumutbar gewesen, die für die Nutzung von Tauschbörsen erforderlichen Ports zu sperren.
Bewertung
Die Entscheidung des LG Hamburg reiht sich in die vergleichsweise strenge Rechtsprechung des Gerichts zur Störerhaftung ein. Die Besonderheit der Entscheidung liegt weniger in der rechtlichen Begründung als vielmehr in dem Umstand, dass das Gericht die zur Vermeidung einer Störerhaftung zu ergreifenden angemessenen Prüfpflichten auf öffentliche Angebote für die Nutzung eines Internetzugangs überträgt. Der weit überwiegende Teil der Entscheidungen im Bereich der Störerhaftung beschäftigt sich mit der Haftung privater Anschlussinhaber, über deren Anschluss Dritte Urheberrechtsverletzungen begangen haben.
Sollte sich die Entscheidung des LG Hamburg im streitgegenständlichen Segment durchsetzen, hätte dies für die bestehende Praxis von Internet-Cafés, aber auch Hotels und sonstige für die Öffentlichkeit bestimmte Angebote mit Zugangsmöglichkeit zum Internet erhebliche Auswirkungen. Dies gilt auch insgesamt für die Bereitstellung sog. Hot-Spots, wie diese etwa in Bahnhöfen, Flughäfen und auch anderen Einrichtungen durchaus verbreitet sind. Den Anbietern betreffender Zugangsmöglichkeiten zum Internet ist dringend anzuraten, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um eine rechtswidrige Nutzung des Internet-Zugangs möglichst weitgehend zu erschweren. Dazu zählt neben einer klaren Benutzungsregelung mit Verboten für eine rechtswidrige Nutzung zumindest – wie das LG Hamburg auch betont hat – die Sperre von Ports für Tauschbörsen im Internet. Zudem ist zu erwägen, dass abrufbare Angebot insgesamt durch technische Maßnahmen zu begrenzen, etwa durch den Einsatz sog. White-Lists, durch welche Anbieter festlegen können, welche Inhalte im Internet überhaupt aufgerufen werden können. Um die Nutzer an betreffende Vorgaben zu binden, sollte auch davon abgesehen werden, einen vollständig offenen (WLAN-)Zugang bereitzustellen. Um den Teilnehmerkreis überschaubar zu halten und mit Benutzungsregelungen konfrontieren zu können, sollte zumindest ein Passwortschutz in Erwägung gezogen werden, was mit einer Verschlüsselung etwaiger WLAN-Zugänge zu kombinieren wäre.
Erscheinungsdatum: 17.01.2011
