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Günther Jauch gewinnt Streit um sein Bild auf der Titelseite eines Rätselheftes

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob Günther Jauch wegen der Verwendung seines Bildnisses auf der Titelseite eines Rätselheftes Zahlungsansprüche zustehen.

Ein Zeitschriftenverlag hatte den Kläger auf der Titelseite eines Rätselheftes mit dem Bildunterschrift "Günther Jauch zeigt mit "Wer wird Millionär?" wie spannend Quiz sein kann" abgebildet, ohne dass das Heft einen entsprechenden redaktionellen Beitrag enthielt. Der Kläger, der der Verwendung seines Bildnisses nicht zugestimmt hatte, verlangte von dem beklagten Zeitschriftenverlag den Betrag, der seiner Auffassung nach üblicherweise für die Zustimmung zu einer derartigen Veröffentlichung gezahlt wird.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, das auch das Recht an seinem Bildnis umfasst, im Streitfall der Vorrang vor der Pressefreiheit zukommt. Zwar dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berichterstattung regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, ist anhand des Informationswertes der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung zu beurteilen. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift war im vorliegenden Fall aber derart gering, dass sie sich darauf beschränkte, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen.

Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, muss nunmehr die fehlenden Feststellungen zur Höhe des Anspruchs des Klägers nachholen.

Quelle: (PM des BGH vom 11.03.2009)

Fazit:

Die Abbildung betrifft mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Pressefreiheit des Zeitungsverlegers auf beiden Seiten Rechtsgüter von Verfassungsrang, die im Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind. Dabei fällt nach Auffassung des BGH vorliegend der Informationsgehalt der Bildunterschrift ins Gewicht. Wird die Information nur vorgeschoben, um einen Anlass für den werbewirksamen Abdruck des Bildes zu geben, überwiegen die Schutzinteressen des in seinem Persönlichkeitsrecht Betroffenen. Zu beachten ist jedoch, dass auch die Beurteilung des Informationsgehaltes im Lichte der Pressefreiheit vorzunehmen ist.

Autor:
Rechtsanwalt Niklas Kinting
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Erscheinungsdatum: 24.03.2009