Dr. Ingo Jung

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Google Adwords - Erstes Urteil nach den EuGH-Entscheidungen

Mit Urteil vom 24. November 2010, Az: 2 U 113/08 hat das OLG Braunschweig eine erste instanzgerichtliche Entscheidung zu Google AdWords im Anschluss an die grundlegenden Urteile des EuGH getroffen.

Zum Sachverhalt


Die Klägerin ist ausschließliche Lizenzinhaberin der  für die Warenklasse 30 eingetragene Wort-/Bildmarke „MOST““. Sie betreibt unter anderem unter der Internet-Domain „www.mostshop.com“ einen „MOST-Shop“, über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt.


Die Beklagte betreibt einen Online Shop für Geschenke, Pralinen und Schokolade unter den Internet-Domains „www.selection-exquisit.de“ und „www.feinkost-geschenke.de“.

Im Januar 2007 schaltete sie bei der Suchmaschine Google eine Adword-Anzeige unter Eingabe des Suchwortes „Praline“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“. Welche Keywords dies waren, konnte sich der Anzeigenkunde anzeigen lassen.  Es bestand die Möglichkeit, nicht gewünschte Keywords auszuschließen. Hierauf wurde auch von Google hingewiesen. Als weitgehend passendes Keyword wurde vorliegend das Zeichen „most pralinen“ angezeigt.

Das Landgericht Braunschweig hat der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr Google Adwords-Anzeigen, die auf den Onlineshop „www.selection-exqisit .de“ verweisen, in der Art und Weise zu gestalten, dass diese bei Google nach gezielter Suche nach „Most-Pralinen“ in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur Google-Suchergebnisliste erscheinen und auf den Online-Shop verweisen, obgleich dieser keinerlei Produkte der Marke „MOST“ anbietet oder vertreibt (Urteil vom 27.08.2008, Az: 9 O 1263/07). 
Die Berufung der Beklagten zum OLG Braunschweig hatte keinen Erfolg.


Entscheidung des OLG Braunschweig

Das OLG Braunschweig bejahte den Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 MarkenG. Bei der Begründung seiner Entscheidung zieht das Gericht die Urteile des EuGH heran (siehe hierzu newsletter vom 23.03.2010, 20.05.2010). Nach der Entscheidung des EuGH sei das vom Werbenden als Schlüsselwort im Rahmen eines Referenzierungsdienstes ausgewählte Zeichen der Auslöser für das Erscheinen seiner Werbung und werde im geschäftlichen Verkehr benutzt. Zwar sei in derartigen Fällen die Werbefunktion nicht beeinträchtigt, jedoch könne die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion bejaht werden, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennbar sei, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der  Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Auch im vorliegenden Fall sei eine Verletzung der Marke „MOST“ unter Heranziehung dieser Grundsätze zu bejahen. Vorliegend sei für einen Durchschnittsnutzer nicht zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Der Nutzer, der als Suchbegriffe „MOST Pralinen“ eingegeben habe, erwarte unter der Anzeige der Beklagten ein Angebot für Pralinen der Marke „MOST“. Die Anzeige sei so vage gehalten, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazugehörigen Werbebotschaft nicht erkennen könne, ob der Werbende Dritter im Verhältnis zu Markeninhaber sei.

An dieser Beurteilung ändere auch nichts, dass die Anzeige in dem mit „Anzeigen“ gekennzeichneten Bereich angezeigt werde. Das OLG Braunschweig vergleicht hierbei die Suchmaschine mit einem Verkäufer. Frage der Kunde/Internetnutzer unter Nennung einen konkreten Markennamens, so habe er die Erwartung, dass das vom Verkäufer/der Suchmaschine herausgesuchte Produkt dieser Marke zuzuordnen sei. 

Die Beklagte sei auch für die Markenverletzung verantwortlich, dies gelte nicht nur für die von ihr gewählten Keywords, sondern auch für die bei der Buchung der Adword-Anzeige auszuwählenden Optionen. Sie hafte hierbei als Täterin oder zumindest als Störerin. Sie hätte sich informieren müssen, welche Keywords über die Option „weitgehend passende Keywords“ angezeigt werden würden. Dann hätte sie erkennen können, dass ihre Anzeige auch bei „most Pralinen“ bzw. „MOST Pralinen“ erscheinen würde. Dass bei der Wahl von Marken als Keywords Markenverletzungen in Betracht kämen, habe man dem Hinweis von Google entnehmen können(OLG Braunschweig, Urteil vom 24.11.2010, Az: 2 U 113/08).

Fazit:

Das vorliegende Urteil des OLG Braunschweig leitet eine recht fragwürdige Tendenz ein, die offenbar besondere Anforderungen an die - doch recht kurzen - Texte und Anzeigengestaltungen bei Google begründen will. Ob dies mit der recht liberalen Rechtsprechung des EuGH zur Adword-Nutzung vereinbar ist, dürfte problematisch sein. Auch eine proaktive Überprüfung der "weitgehend passenden Keywords" auf dort anzutreffende potentielle Kombinationen mir Marken liegt nicht auf der Linie der EuGH-Rechtsprechung. Die Revision gegen das vorliegende Urteil ist zugelassen worden. Es steht daher zu erwarten, dass sich der BGH mit diesem Urteil noch befassen wird. 

Erscheinungsdatum: 03.12.2010