Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Gesetzesentwurf zur Telekommunikationsüberwachung und Vorratsdatenspeicherung

Das Bundeskabinett hat am 18.04.2007 einen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung beschlossen.

Der Gesetzentwurf soll – unter Wahrung der bisherigen Systematik – die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und grundrechtssichernden Ausgestaltungen der verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen harmonisieren und diesen Regelungskomplex dadurch insgesamt übersichtlicher und rechtsstaatlichen Geboten entsprechend gestalten, zugleich aber auch praktische Erfordernisse berücksichtigen. Wo dies geboten ist, sollen einzelne Ermittlungsmaßnahmen auf eine klare, verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage gestellt werden. Neuen technischen Entwicklungen soll der Gesetzentwurf – wo dies erforderlich und zulässig ist, auch zukunftsoffen – Rechnung tragen.

Die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen, die in jüngerer Zeit gegenüber den herkömmlichen „offenen“ Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden erheblich an Bedeutung gewonnen und sich als unverzichtbares Instrument erwiesen haben zur Bekämpfung von schwer ermittelbarer Kriminalität, Transaktions- und Wirtschaftskriminalität sowie von Straftaten, die unter Nutzung moderner Kommunikationstechnologien begangen werden, sollen übersichtlicher und normenklarer geregelt werden, um dadurch sowohl den Rechtsschutz der von solchen Maßnahmen Betroffenen als auch die Praktikabilität dieser Regelungen in der staatsanwaltschaft-lichen und polizeilichen Praxis zu verbessern.

Der 193 Seiten starke Gesetzesentwurf führt zu zahlreichen Änderungen, insbesondere:

• Umgestaltung von § 101 StPO-E zu einer die Regelungen der §§ 98a ff. StPO systematisch abschließenden Vorschrift

• Frage der „Umwidmung“ der durch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen erlangten Daten zur Verwendung als Beweismittel in anderen Strafverfahren (§ 161 Abs. 2, § 477 Abs. 2 StPO-E).

• Beschränkung des Katalogs der Anlassstraftaten, die Voraussetzung für eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO sind

• Berücksichtigung des Übereinkommens über Computerkriminalität des Europarats

• Stärkung der rechtsstaatliche Kontrolle durch die Schaffung einer Konzentrationsregelung für die Vornahme gerichtlicher Untersuchungshandlungen (§ 162 Abs. 1 StPO-E).

• Zur Umsetzung der Richtlinie zur „Vorratsspeicherung“ von Verkehrsdaten werden im Telekommunikationsgesetz (insbesondere in den §§ 113a, 113b TKG-E) Regelungen über entsprechende Speicherungspflichten sowie in der Strafprozessordnung (§ 100g StPO-E) Regelungen über darauf bezogene statistische Erhebungen und Berichtspflichten geschaffen

Gesetzesentwurf im Volltext

Erscheinungsdatum: 26.04.2007