
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Geplantes Verbot der Rufnummernunterdrückung und Bußgeld bei Cold Calls
Bundesjustizministerin Zypries und Bundeswirtschaftsminister Glos haben angekündigt, gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung unerwünschter Werbeanrufe, sog. Cold Calls auf den Weg zu bringen. Es sollen ein Verbot für die Rufnummernunterdrückung und ein Bußgeld bei Verstößen eingeführt werden.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung stellt nach geltendem Recht eine unzumutbare Belästigung dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie z.B. den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Daneben sieht das UWG einen - in der der bisherigen Praxis wenig effektiven - Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.
Das Verbot unerwünschter Telefonwerbung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erwies sich in der Vergangenheit als nicht ausreichend wirkungsvoll. Viele Firmen setzen sich darüber hinweg und belästigen in zunehmendem Maß die Verbraucher mit nachteiligen Folgen für Firmen, die im Rahmen des Zulässigen werben. Oftmals können die unerwünschten Werbeanrufe nicht verfolgt werden, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat, denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken.
Um die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot unerwünschter Telefonwerbung in Zukunft effektiv zu gestalten, soll im Telekommunikationsgesetz die Möglichkeit der Unterdrückung der Rufnummer eingeschränkt werden. Verstöße dagegen sollen ebenfalls mit einem Bußgeld belegt werden können. Eine entsprechende Änderung des TKG ist in Vorbereitung.
Mit der geplanten Maßnahme soll den Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Anrufern, die unerwünschte Werbeanrufe tätigen, wirksam begegnet werden. Mit der geplanten Verschärfung der Sanktionen und der damit verbundenen abschreckenden Wirkung soll Missbräuchen bei der Telefonwerbung effektiver begegnet werden. Das von der Bundesregierung geplante Maßnahmenbündel soll die Verbraucher besser vor Belästigungen und die seriöse Werbewirtschaft vor schwarzen Schafen schützen.
Daneben wird auf die Eigenverantwortung der Wirtschaft gesetzt. Die Betreiber von Call-Centern in Deutschland wollen eine zentrale Beschwerdestelle schaffen, um konsequenter gegen "schwarze Schafe" der Branche vorgehen zu können.
Hinweis:
Die letzte Änderung des TKG zur Verbesserung des Kundenschutzes liegt erst einige Wochen zurück (Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften). Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens wurde der Bereich der Rufnummernunterdrückung nicht neu geregelt, vielmehr sieht § 102 Abs. 1 Satz 1 TKG unverändert die zwingend einzuräumende Möglichkeit der Rufnummernunterdrückung vor. Lediglich im Bereich der Mehrwertdienste wurde durch den Gesetzesentwurf in Bezug auf die Rufnummernanzeige mit § 66j TKG (die Vorschrift tritt am 01.09.2007 in Kraft) eine Sonderregelung geschaffen, wonach keine Mehrwertdiensterufnummern übermittelt werden dürfen. In der Praxis hatte es sich als problematisch erwiesen, dass bestimmte Anbieter Mehrwertdiensterufnummern gezielt Mobilfunkgeräte angewählt und unmittelbar nach Verbindungsherstellung die Verbindung wieder getrennt haben. Auf diese Weise wird auf dem Endgerät des Mobilfunkkunden ein Anruf in Abwesenheit unter Angabe der Mehrwertdiensterufnummer signalisiert, was oftmals zum unüberlegten - und vom Anbieter erhofften - Rückruf führte.
Das Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen könnte die Probleme belästigender Telefonanrufe in der Tat begrenzen, allerdings stellt sich die Frage, ob sich die betreffenden Anbieter von einem derartigen (mit einem Bußgeld sanktionierbaren) Verbot beeindrucken lassen werden. In der Praxis dürfte die Ermittlung der Anbieter, die entsprechende Vorgaben nicht einhalten, jedenfalls schwierig sein. Die Wirksamkeit des geplanten Verbot erscheint daher - in Parallele zur Neuregelung von Spam im TMG - fraglich.
Pressemitteilung des BMWi (15.05.2007)
Pressemitteilung des BMJ (15.05.2007)
Erscheinungsdatum: 25.05.2007
