
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Geplante Erleichterungen für elektronische Rechnungen
Der Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes der Bundesregierung sieht eine Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung vor.
Danach würden die bisherigen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes, die für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen bislang hohe technische Anforderungen normieren, hinfällig.
Elektronische Rechnung
Durch eine geplante Neufassung des § 14 Abs. 1 und 3 UStG sollen die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für die Belange der Umsatzsteuer deutlich reduziert und ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet werden. Die Änderungen entsprechen den aktuellen Bestrebungen auf unionsrechtlicher Ebene. Am 13. Juli 2010 wurde die Richtlinie 2010/45/EU des Rates zu den Rechnungsstellungsvorschriften verabschiedet, die zum 01.01.2013 in nationales Recht umzusetzen ist. Hiernach sind ab dem 01.01.2013 Papier- und elektronische Rechnungen zwingend gleich zu behandeln. Im Ergebnis können zukünftig auch elektronische Rechnungen, die z. B. per E-Mail, als PDF- oder Textdatei (als E-Mail-Anhang oder Web-Download) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedürfte.
Entsprechend definiert § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG der Entwurfsfassung eine elektronische Rechnung als eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden.
Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts
Das Erfordernis der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts bleiben als abstrakte Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Anerkennung von elektronischen Rechnungen bestehen; jedoch werden die sonstigen Vorgaben für elektronische Rechnungen aufgegeben. Somit sind keine technischen Verfahren mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen. Die Regelung ist technologieneutral ausgestaltet. Selbst die Übermittlung als schlichte E-Mail ohne Signatur würde ausreichen.
Nach Art. 233 Abs. 1 Unterabs. 2 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates zu den Rechnungsstellungsvorschriften vom 13. Juli 2010 legt jeder Unternehmer fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden können. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Steuerungsverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung schaffen können. § 14 Abs. 1 Satz 5 und 6 UStG entsprechen dieser unionsrechtlichen Regelung, wobei statt des Begriffs „innerbetriebliches Steuerungsverfahren“ in § 14 Absatz 1 Satz 6 UStG der in der Sache deutlichere Begriff „innerbetriebliches Kontrollverfahren“ verwandt wird. Unter innerbetrieblichen Kontrollverfahren sind Verfahren zu verstehen, die der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen einsetzt.
Der Unternehmer soll frei darin sein, ein für ihn geeignetes Verfahren zu wählen. Dies kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens geschehen, aber z. B. auch durch manuellen Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z. B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein).
Umsetzung
Die neue Regelung soll nach derzeitigem Stand für alle Umsätze gelten, die nach dem 30.06.2011 anfallen. Das Parlament muss dem Gesetzentwurf noch zustimmen.
Quelle: Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011, abrufbar unter:
Erscheinungsdatum: 07.02.2011
