
Dr. Markus Ruttig
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Generelle Untersagung von Bildaufnahmen eines SEK-Einsatzes rechtswidrig
Die Polizei darf einem Pressefotografen nicht die Anfertigung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes mit der Begründung untersagen, dass bei einer Veröffentlichung der Bilder eine Enttarnung der Beamten des SEK drohe.
Dies hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem am 19.08.2010 (Az: 1 S 2266/09) verkündeten Urteil entschieden und damit der Berufung eines Zeitungsverlages gegen ein Urteil des VG Stuttgart, welches die Untersagung von Bildaufnahmen für rechtmäßig erklärt hatte, stattgegeben.
Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg befasst sich mit Inhalt und Reichweite der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der VGH Baden-Württemberg hält ein generelles Verbot von Bildaufnahmen für unzulässig, wenn nicht gegenteilige Erkenntnisse vorliegen, dass eine rechtswidrige Veröffentlichung der Bilder durch die Presse und dadurch eine Enttarnung der SEK-Beamten drohe. Der VGH Baden-Württemberg ist der Ansicht, dass auch der Gefahr, dass die Identität der SEK-Beamten durch einen kriminellen Zugriff - etwa durch Angehörige der sog. russischen Mafia - auf die gefertigten Bildaufnahmen anders als durch ein generelles Verbot ihrer Anfertigung beigekommen werden kann. So könne dem Pressevertreter aufgegeben werden, das Speichermedium bis zu einer gemeinsamen Sichtung der gefertigten Aufnahmen vorübergehend herauszugeben. Eine solche Vorgehensweise sei auch in dem entschiedenen Fall möglich gewesen, so der VGH Baden-Württemberg in seiner Begründung.
Erst wenn sich der Pressevertreter insoweit nicht kooperationsbereit zeige und auch die vorübergehende Herausgabe und gemeinsame Sichtung der Aufnahmen verweigere, komme eine vorübergehende Beschlagnahme des Speichermediums in Betracht. Auch diese Beschlagnahme sei jedoch gegenüber dem generellen Fotografieverbot mit Blick auf die Pressefreiheit das mildere Mittel, weil sie im Ergebnis eine Recherche und damit auch eine Bildberichterstattung ermögliche. Wie das mildere Mittel im Einzelnen anzuwenden wäre, wird aus der Entscheidung ebenfalls ersichtlich: Die Polizei wäre, so heißt es in der Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg, im Falle einer Beschlagnahme verpflichtet, zeitnah in Kooperation mit dem Presseunternehmen über die Speicherung, Bearbeitung, Veröffentlichung und ggf. Löschung der gefertigten Aufnahmen zu entscheiden.
Darüber hinaus könne im Einzelfall die Anfertigung von Bildaufnahmen untersagt werden. Dafür müsse aber beispielsweise dargetan werden, dass das „Hantieren eines Fotoreporters mit der Kamera“ bei Passanten zusätzliches Aufsehen erregen und zu einer unübersichtlichen Situation führen könne, bei der im Fall einer etwaigen Gefangenenbefreiung konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit der Anwesenden bestehen können. An einer solch konkreten Gefahr habe es vorliegend indes gefehlt.
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 19.08.2010
Erscheinungsdatum: 28.08.2010
