GEMA trifft notwendige Neuregelung zur Verwendung von Musik zu Werbezwecken
In einer außerordentliche Mitgliederversammlung hat die GEMA über die Rechtewahrnehmung für die Verwendung von Musik zu Werbezwecken beschlossen.
Der Bundesgerichtshofs war in seinem Urteil vom 10. Juni 2009 im Verfahren der GEMA gegen die Heye & Partner GmbH zu dem Schluss gekommen, die GEMA sei entgegen der seit jeher geübten Praxis und Rechtsprechung auf Basis der bisherigen Fassung des Berechtigungsvertrags insgesamt nicht berechtigt, Werberechte, d.h. die Rechte zur Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken, wahrzunehmen. Wir hatten über diese Entscheidung in unserem CBH-Newsletter berichtet. Die Kommentierung des damaligen Urteiles finden Sie hier.
Das bedeutet, dass die GEMA auf Basis der bisherigen Fassung des Berechtigungsvertrages bislang Werberechte nicht wirksam an Musiknutzer lizenzieren und auch keine Ausschüttungen an ihre Mitglieder vornehmen konnte.
Ziel der außerordentlichen Versammlung war es daher, dass die Mitglieder darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang Werberechte in Zukunft auf die GEMA zur Wahrnehmung übertragen werden, um wieder Rechtssicherheit und Handlungsmöglichkeiten sowohl für die Mitglieder als auch für die Musiknutzer zu schaffen.
Die Regelung der Rechtewahrnehmung für die Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken war einziger Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Mitgliederversammlung der GEMA am Freitag, den 12. März. In der Abstimmung entschieden sich die Mitglieder nahezu einstimmig für eine Neufassung des Berechtigungsvertrags, die klar unterscheidet, inwieweit die Rechte im Werbebereich durch den Berechtigten einerseits und die GEMA andererseits wahrgenommen werden.
Die Mitglieder haben sich darauf geeinigt, dass hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken eine separate Rechtewahrnehmung durch den Berechtigten einerseits und die GEMA andererseits erfolgen soll:
Gemäß Absatz (1) der beschlossenen Neufassung von § 1 k) des Berechtigungsvertrags verbleibt die Befugnis, im jeweiligen Einzelfall Dritten die Zustimmung zur Benutzung eines Werks zu Werbezwecken zu erteilen oder eine solche Benutzung zu verbieten, beim Berechtigten. Damit wird transparent beschrieben, dass die GEMA nicht über die Frage entscheidet, ob ein Werk überhaupt für die Vermittlung von Werbebotschaften oder zur Bewerbung von Waren und Dienstleistungen etc. genutzt werden darf.
Gemäß Absatz (2) überträgt der Berechtigte der GEMA die in § 1 a) bis h) und l) des Berechtigungsvertrags genannten Rechte, das sind z.B. die Rechte zur Sendung, Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung, jeweils auch zu Werbezwecken. Diese Übertragung zu Werbezwecken erfolgt unter einer auflösenden Bedingung. Danach fallen die der GEMA übertragenen Rechte an den Berechtigten zurück, sobald dieser im Einzelfall eine Benutzung zu Werbezwecken gegenüber einem Dritten verbietet und dies der GEMA schriftlich mitteilt (Quelle: PM der Gema vom 23.03.2010).
Fazit:
Mit der getroffenen Regelung bezweckt die GEMA wird einen Ausgleich zwischen den Interessen der Berechtigten und der Nutzer.
Für die Musiknutzer bedeutet dies, dass sie die in § 1 a) bis h) und l) des Berechtigungsvertrags genannten Rechte zu Werbezwecken von der GEMA erwerben können.
Für den Fall, dass ein Berechtigter im konkreten Einzelfall die Benutzung seines Werkes zu Werbezwecken verbietet und dies der GEMA schriftlich mitteilt, kann sich der Nutzer jedoch nicht mehr auf die Lizenzierung dieser Rechte durch die GEMA berufen.
Erscheinungsdatum: 17.03.2010

