
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Fiktive Lizenzgebühren bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Werbung mit satirischem Charakter
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 15.05.2007, Az. 7 U 23/05 entschieden, dass die Nutzung eines prominenten Namens im Rahmen einer Produktwerbung auch dann das Persönlichkeitsrecht des Namenträgers verletzen und einen fiktiven Lizenzanspruch auslösen kann, wenn die Werbeanzeige ein satirisches Wortspiel enthält.
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war eine Werbeanzeige eines bekannten Zigarettenherstellers. Dieser hatte eine allseits eingedrückte, leicht geöffnete Zigarettenschachtel seiner Marke abgebildet. Über diesem Bild wurde der Satz: „War das Ernst? Oder August?“ abgedruckt. Unterhalb des Bildes wurde ein bekannter Werbeslogan des Zigarettenherstellers wiedergegeben. In Folge umfangreicher Berichterstattung über Ernst August Prinz von Hannover in Bezug auf tätliche Auseinandersetzungen waren seine Vornamen weiten Kreisen der Öffentlichkeit bekannt, als das in Rede stehende Werbemotiv verbreitet wurde. Ernst August Prinz von Hannover verklagte den Zigarettenhersteller wegen Persönlichkeitsverletzung auf Entschädigung.
Entscheidung
Das OLG Hamburg führte in Übereinstimmung mit der einschlägigen BGH-Rechtsprechung aus, dass die Befugnis einer Person, über die (werbemäßige) Verwendung ihres Namens oder eines Teils ihres Namens zu entscheiden, ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht darstelle, dessen Verletzung Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung auslösen könne.
Nach der Überzeugung des Senats wurde das verspottende Wortspiel mit der Anspielung auf die angebliche Bereitschaft von Ernst August Prinz von Hannover zu tätlicher Auseinandersetzung gerade mit Blick auf die damit verbundene Bekanntheit konzipiert, um die Aufmerksamkeit der Betrachter auf die Werbeaktion für die Zigarettenmarke zu richten. Demgemäß stünden der Name und die Prominenz des Klägers im Mittelpunkt des Scherzes, der an seine vermeintliche Bereitschaft zu Tätlichkeiten anknüpfte, ohne dazu jedoch kritisch oder in anderer Weise Stellung zu beziehen.
Das OLG Hamburg nahm eine umfassende Güter- und Interessenabwägung vor und gelangte zu dem Ergebnis, dass ein Eingriff in das einen Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellende Namensrecht nicht gerechtfertigt sei.
Einerseits sei maßgeblich zu bedenken, dass die Anzeige mit dem die Vornamen einbeziehenden Wortspiel im Rahmen einer Werbekampagne veröffentlicht wurde. Demgemäß habe diese Veröffentlichung jedenfalls vorrangig Werbezwecken gedient. Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass mit der Anzeige durch die Verwendung der Vornamen und die Anspielung auf die vermeintliche Bereitschaft zu tätlicher Auseinandersetzung in erster Linie bei den Betrachtern Aufmerksamkeit erregt werden sollte, um letztlich die Bekanntheit und den Absatz der beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen. Dieser Gesichtspunkt spreche im Regelfall für ein Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Andererseits sei zu berücksichtigen, dass der kommerzielle Zusammenhang es nicht ausschließe, dass eine Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit und der Meinungsbildung dienen könne. Das beanstandete Werbemotiv habe jedoch keinen oder allenfalls geringen meinungsbildenden Gehalt. In dem angegriffenen Werbemotiv sei indes der Informationsgehalt für die Allgemeinheit darauf beschränkt, dass das Wortspiel diejenigen Betrachter, die von der Tätlichkeit des Klägers bereits Kenntnis hatten, an diese erinnert worden seien. Rezipienten ohne jegliche Vorkenntnis von diesbezüglichen Medienberichterstattungen könnten den Witz des Wortspiels mit den Vornamen des Klägers hingegen nicht verstehen. Die Werbeanzeige verbreite einen Witz auf Kosten des Namensträger, welcher zu kommerziellen Zwecken, der Förderung des Absatzes einer Zigarettenmarke, öffentlich verspottet werde.
Das OLG Hamburg erachtete die bereits vom Landgericht zugesprochene Höhe der Entschädigung von 60.000,00 € für angemessen. Dabei berücksichtigte das Gericht maßgeblich den Umstand, dass die Werbemaßnahme insbesondere von Spott geprägt gewesen sei.
Anmerkung
Das OLG Hamburg hat mit dieser Entscheidung die Grenzen der Meinungsfreiheit und satirischen Stilmittel im Bereich der Werbung aufgezeigt und eine überzeugende Abgrenzung zur insoweit relevanten BGH-Rechtsprechung (BGHZ 169, 340 – „Rücktritt des Finanzministers“) vorgenommen. Während sich die vorgenannte BGH-Entscheidung auf ironische Weise mit dem Rücktritt eines Finanzministers beschäftigt hat („Mitarbeiter auf Probezeit“) und insoweit eine auf ein aktuelles Ereignis bezogene politische Meinungsäußerung zum Gegenstand hatte, beinhaltet das streitgegenständliche Werbemotiv keine oder allenfalls geringen meinungsbildenden Charakter.
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zwar grundsätzlich auch in Werbemaßnahmen gemäß Art. 5 GG gerechtfertigt sein kann. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn insoweit kein oder nur ein untergeordneter meinungsbildender Gehalt vorhanden ist, der Inhalt der „Meinungsäußerung“ also nur ganz entfernt Gegenstand gesellschaftspolitischer Meinungsbildung sein kann.
Erscheinungsdatum: 22.06.2007
