Dr. Ingo Jung

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Fernsehdauerwerbesendungen dürfen nicht mit dem Begriff "Promotion" gekennzeichnet werden

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg hat mit Beschluss vom 9. September 2008 in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass eine Kennzeichnung von Dauerwerbesendungen im Fernsehen mit dem Begriff "Promotion" nicht den Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages entspricht.

Kernpunkt des Streits war die Frage, in welcher Weise die Kennzeichnung während des gesamten Verlaufs der Dauerwerbesendung zu erfolgen hat.

Dies sei, so der Senat, unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen, der darin liege, auch demjenigen Zuschauer, der sich erst während des Verlaufs der Sendung in das das Programm einschalte, den Werbecharakter der Sendung unmittelbar zu verdeutlichen. Während Fernsehwerbespots aufgrund ihrer geringen Dauer alsbald ihre Werbebotschaft offenbaren würden, sei dies bei u.U. redaktionelle Teile enthaltenden Dauerwerbesendungen nicht zwingend. Deshalb sei eine Kennzeichnung zu verlangen, die den Werbecharakter nicht nur unmissverständlich, sondern zugleich auch leicht erfassbar und damit unmittelbar erschließe. Insoweit sei die von der Landesmedienanstalt geforderte deutschsprachige Kennzeichnung als "Dauerwerbesendung" oder "Werbesendung" dem englischsprachigen Begriff "Promotion" überlegen, weil Letzterer, mögen Anglizismen auch allgemein und speziell im Medienbereich verbreitet sein, zunächst der Übersetzung bedürfe. Das Oberverwaltungsgericht hat damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2008 bestätigt  (PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2008 zum Beschluss vom 9. September 2008 - OVG 11 S 51.08 -)

Fazit:

Das Gericht folgt damit einer auch in der wettbewerblichen Literatur zu § 4 Nr. 3 UWG vertetenen Auffassung, wonach der Charakter einer Werbemassnahme als solche klar ersichtlich sein muss. Auch im Bereich der Printmedien liegen insofern Entscheidungen vor, die den Begriff "Promotion" als mehrdeutig und unklar einstufen und somit als nicht geeignet zur Aufklärung der Betrachter ansehen. Sobald die Entscheidung im Volltext vorliegt, werden wir Sie über die weiteren tragenden Gründe informeren.

Erscheinungsdatum: 19.09.2008